Hinweis: Dieser Beitrag vom Februar 2023 gibt den damaligen Rechtsstand wieder. Die Berichtspflichten nach dem LkSG haben sich seither geändert. Einen aktuellen Überblick geben LkSG und CSDDD im Überblick und das Omnibus-I-Paket rechtsverbindlich.
Laut dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) müssen Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland
- ab 3.000 Beschäftigten seit dem 1. Januar 2023 und
- ab 1.000 Beschäftigten ab dem 1. Januar 2024
jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in Bezug auf Arbeits- und Umweltschutz im vergangenen Geschäftsjahr erstellen und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Ziel ist, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern.
Das BAFA liefert für das Erstellen des Berichts einen strukturierten Online-Fragebogen und alle notwendigen Informationen zur Berichtspflicht gemäß § 10 Absatz 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
LkSG und EMAS
Unternehmen, die bereits ein Umweltmanagement nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) eingeführt haben, weisen bereits grundlegende Elemente auf, die das LkSG fordert. Erweitert um die menschenrechtlichen Aspekte bietet EMAS eine gute Methodik, mit der auch Herausforderungen in der Lieferkette erfasst und kontinuierlich verbessert werden können.
| Pflichten des LkSG | Entsprechende Elemente der EMAS-VO |
|---|---|
| Interne Zuständigkeiten festlegen (§ 4) | Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse (Anhang II: A.5.3, B.2) |
| Risikoanalyse, Risikomanagement (§§ 4, 5) | Risiken und Chancen, Umweltaspekte (Anhang I); betriebliche Planung und Steuerung (Anhang II: A.6.1, A.8.1) |
| Grundsatzerklärung zu Sorgfaltspflichten (§ 6 Abs. 2) | Leitbild, Umweltpolitik (Anhang II: A.5.2) |
| Präventionsmaßnahmen (§ 6) | Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr (Anhang II: A.8.2); Umweltprogramm (Anhang II: A.6.2) |
| Abhilfemaßnahmen (§ 7) | Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen (Anhang II: A.10.2) |
| Dokumentations- und Berichtspflicht (§ 10) | Dokumentierte Information und Umwelterklärung (Anhang II: B.7, Anhang IV) |
Tab. 1: Gegenüberstellung von Pflichten nach LkSG und Anforderungen gemäß EMAS-Verordnung (Quelle: UGA)
Ein Umweltmanagementsystem liefert also bereits einen erheblichen Teil der Struktur, die das LkSG voraussetzt: festgelegte Zuständigkeiten, eine systematische Risikobetrachtung, eine Grundsatz- beziehungsweise Umweltpolitik, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie eine dokumentierte Berichterstattung. Wer diese Elemente betreibt, kann bestehende Nachweise und Prozesse für die LkSG-Berichterstattung nutzen und muss nicht bei null beginnen.
Das können wir für Sie tun
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung, zum Beispiel beim Einführen eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001 oder bei Themen rund um Nachhaltigkeit und die Erstellung einer DNK-Erklärung.