Leistung · Arbeitssicherheit

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) extern beauftragen

Sie brauchen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, wollen aber keine eigene Stelle schaffen? Wir übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung als externe SiFa gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz, für Betriebe aller Branchen im Raum Freiburg.

Rechtssicher betreut nach § 6 ASiG und DGUV Vorschrift 2.

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Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Region Freiburg

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) unterstützt ein Unternehmen (ab einer angestellten Person) dabei, den betrieblichen Arbeitsschutz zu organisieren und Unfälle zu verhüten. In vielen kleinen und mittleren Betrieben hat es sich bewährt, für die erforderlichen Einsatzzeiten oder anlassbezogen eine externe Fachkraft zu beauftragen, statt eine eigene Stelle zu schaffen. Sie können uns hierfür branchenübergreifend beauftragen. Wir betreuen Sie zuverlässig im Raum Freiburg.

Betreuung gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz

Als Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), indem wir:

  • die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sicherheitstechnisch begleiten,
  • zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in Fragen der Ergonomie beraten,
  • die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) begleitend durchführen,
  • Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme sicherheitstechnisch überprüfen,
  • die Arbeitsstätten regelmäßig begehen und die Begehungen protokollieren,
  • persönliche Schutzausrüstungen erproben und auswählen,
  • Schulungen zu allen Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes durchführen,
  • die Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen unterstützen,
  • spezielle Aufgaben wie Lärmmessungen, das Erstellen des Explosionsschutzdokuments oder von Betriebsanweisungen übernehmen.

Eng verbunden mit dieser Betreuung ist die Gefährdungsbeurteilung, die wir begleitend durchführen und dokumentieren.

Wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?

Für jeden Betrieb ab einer beschäftigten Person ist eine sicherheitstechnische Betreuung erforderlich. Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert die Anforderungen für die einzelnen Berufsgenossenschaften und Branchen. Mit den Neufassungen 2025/2026 wurde die Grenze für die vereinfachte Regelbetreuung von Kleinbetrieben von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben.

  • Bis 20 Beschäftigte – Regelbetreuung nach Anlage 1: ohne feste Einsatzzeiten, mit der Gefährdungsbeurteilung als Schwerpunkt und anlassbezogener Betreuung. Alternativ steht das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) offen.
  • Mehr als 20 Beschäftigte – Regelbetreuung nach Anlage 2 mit berechneten Einsatzzeiten. Betriebe mit mehr als 20 und bis 50 Beschäftigten können statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell (Anlage 3) wählen.

Bei der Regelbetreuung nach Anlage 2 wird zwischen Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil unterschieden: Die Grundbetreuung ergibt sich aus der Zuordnung der Betriebsart zu einer Betreuungsgruppe; den betriebsspezifischen Teil legen Arbeitgebende, betriebsärztliche Betreuung und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam im Team fest.

Branchen, die wir betreuen

Wir betreuen Betriebe aus den Bereichen Metall, Elektro, Kunststoff, Lebensmittel, Chemie, Dienstleistung und öffentliche Verwaltung. Auf Wunsch verbinden wir die sicherheitstechnische Betreuung mit dem Aufbau eines Arbeitsschutzmanagements nach ISO 45001 sowie mit internen Audits, damit Ihr Arbeitsschutz nicht nur rechtssicher, sondern auch wirksam und prüffähig ist.

Ablauf

So läuft die Beratung zur ASiG · DGUV Vorschrift 2 ab

  1. Betreuungsumfang ermitteln

    Anhand Ihrer Betriebsart und Beschäftigtenzahl bestimmen wir die passende Betreuungsform nach DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung oder ein alternatives Modell.

  2. Betreuungsschwerpunkte festlegen

    Bei Betrieben bis 20 Beschäftigten ergeben sich die Schwerpunkte aus der Gefährdungsbeurteilung; ab mehr als 20 kommen Grundbetreuung und ein betriebsspezifischer Teil hinzu, den wir mit Ihnen und der betriebsärztlichen Betreuung festlegen.

  3. Fachkraft schriftlich bestellen

    Sie bestellen uns als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wir übernehmen die Aufgaben nach § 6 ASiG für den vereinbarten Einsatzzeitraum.

  4. Begehen, beraten, unterweisen

    Wir begehen regelmäßig die Arbeitsstätten, beraten zu Arbeitsplatz und Ergonomie und schulen Ihre Beschäftigten zu Themen des Arbeitsschutzes.

  5. Dokumentieren und nachweisen

    Begehungen, Feststellungen und Maßnahmen werden nachvollziehbar protokolliert, als Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörde.

Leistungen

Leistungen im Überblick

Sicherheitstechnische Betreuung

Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung sowie bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe.

Gefährdungsbeurteilung

Wir führen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen begleitend durch.

Begehungen und Protokolle

Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten mit Protokoll, dazu die sicherheitstechnische Prüfung vor Inbetriebnahme von Anlagen und Arbeitsmitteln.

Unterweisungen und Schulungen

Schulungen zu allen Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie das Erproben und Auswählen persönlicher Schutzausrüstung.

Arbeitsschutzmanagement

Unterstützung bei der Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen, etwa nach ISO 45001.

Spezielle Aufgaben

Lärmmessungen, Erstellen des Explosionsschutzdokuments, Betriebsanweisungen und weitere sicherheitstechnische Sonderaufgaben.

Sprechen Sie mit uns über Ihr Managementsystem.

Wir beraten Sie gerne und erstellen nach einem kurzen Vorgespräch ein individuelles Angebot.

Häufige Fragen

Was macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) unterstützt den Betrieb beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung. Ihre Aufgaben sind in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt: sicherheitstechnische Beratung, Begleitung der Gefährdungsbeurteilung, Prüfung von Anlagen, regelmäßige Begehungen, Auswahl der Schutzausrüstung und Schulungen.

Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?

Ja. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz muss jeder Betrieb ab einer beschäftigten Person sicherheitstechnisch betreut werden, entweder durch eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder über ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell nach Anlage 3 oder Kompetenzzentren nach Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2).

Was regelt die DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert die Anforderungen für die einzelnen Berufsgenossenschaften und Branchen. Seit den Neufassungen 2025/2026 gilt die vereinfachte Regelbetreuung für Kleinbetriebe (Anlage 1, ohne feste Einsatzzeiten) für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten; erst darüber greift die Regelbetreuung mit berechneten Einsatzzeiten nach Anlage 2.

Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?

Diese Unterscheidung gilt für die Regelbetreuung von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten (Anlage 2). Die Grundbetreuung ergibt sich aus der Zuordnung der Betriebsart zu einer Betreuungsgruppe und ist fest vorgegeben. Der betriebsspezifische Teil wird gemeinsam im Team von Arbeitgebenden, betriebsärztlicher Betreuung und Fachkraft für Arbeitssicherheit anhand der konkreten Gefährdungen im Betrieb festgelegt.

Kann man die Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beauftragen?

Ja. Gerade in kleinen und mittleren Betrieben hat es sich bewährt, für die erforderlichen Einsatzzeiten eine externe Fachkraft zu beauftragen, statt eine eigene Stelle zu schaffen. Sie erfüllen damit die gesetzliche Pflicht und erhalten fachlich erfahrene Betreuung ohne Fixkosten für eine eigene SiFa.

Was gilt für Kleinbetriebe und das Unternehmermodell?

Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sieht die DGUV Vorschrift 2 eine vereinfachte Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeiten vor (Anlage 1), mit der Gefährdungsbeurteilung als Schwerpunkt und anlassbezogener Betreuung. Alternativ steht das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) offen. Beim Unternehmermodell (Anlage 3, mehr als 20 und bis 50 Beschäftigte) lassen sich die Arbeitgebenden schulen und ziehen die Fachkraft nur bei bestimmten Anlässen hinzu. Welches Modell passt, hängt von Betriebsart und Beschäftigtenzahl ab.

Was ist der Unterschied zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und betriebsärztlicher Betreuung?

Beide betreuen den Betrieb nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, aber mit unterschiedlichem Schwerpunkt: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät zur Technik und Sicherheit von Arbeitsplätzen, Anlagen und Abläufen, die betriebsärztliche Betreuung zur Arbeitsmedizin und Gesundheit der Beschäftigten. Beide arbeiten im betriebsspezifischen Teil eng zusammen.

Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Kosten hängen von der Betreuungsgruppe, der Beschäftigtenzahl und den daraus abgeleiteten Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 ab. Nach einem kurzen Vorgespräch ermitteln wir Ihren Betreuungsumfang und erstellen ein individuelles Angebot.

Kontakt

Ihre Ansprechpersonen zu diesem Thema

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Foto von Jürgen Knopp

Jürgen Knopp

Beratung – Umwelt, Energie, Arbeitsschutz