Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Region Freiburg
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) unterstützt ein Unternehmen (ab einer angestellten Person) dabei, den betrieblichen Arbeitsschutz zu organisieren und Unfälle zu verhüten. In vielen kleinen und mittleren Betrieben hat es sich bewährt, für die erforderlichen Einsatzzeiten oder anlassbezogen eine externe Fachkraft zu beauftragen, statt eine eigene Stelle zu schaffen. Sie können uns hierfür branchenübergreifend beauftragen. Wir betreuen Sie zuverlässig im Raum Freiburg.
Betreuung gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz
Als Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), indem wir:
- die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sicherheitstechnisch begleiten,
- zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in Fragen der Ergonomie beraten,
- die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) begleitend durchführen,
- Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme sicherheitstechnisch überprüfen,
- die Arbeitsstätten regelmäßig begehen und die Begehungen protokollieren,
- persönliche Schutzausrüstungen erproben und auswählen,
- Schulungen zu allen Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes durchführen,
- die Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen unterstützen,
- spezielle Aufgaben wie Lärmmessungen, das Erstellen des Explosionsschutzdokuments oder von Betriebsanweisungen übernehmen.
Eng verbunden mit dieser Betreuung ist die Gefährdungsbeurteilung, die wir begleitend durchführen und dokumentieren.
Wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Für jeden Betrieb ab einer beschäftigten Person ist eine sicherheitstechnische Betreuung erforderlich. Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert die Anforderungen für die einzelnen Berufsgenossenschaften und Branchen. Mit den Neufassungen 2025/2026 wurde die Grenze für die vereinfachte Regelbetreuung von Kleinbetrieben von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben.
- Bis 20 Beschäftigte – Regelbetreuung nach Anlage 1: ohne feste Einsatzzeiten, mit der Gefährdungsbeurteilung als Schwerpunkt und anlassbezogener Betreuung. Alternativ steht das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) offen.
- Mehr als 20 Beschäftigte – Regelbetreuung nach Anlage 2 mit berechneten Einsatzzeiten. Betriebe mit mehr als 20 und bis 50 Beschäftigten können statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell (Anlage 3) wählen.
Bei der Regelbetreuung nach Anlage 2 wird zwischen Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil unterschieden: Die Grundbetreuung ergibt sich aus der Zuordnung der Betriebsart zu einer Betreuungsgruppe; den betriebsspezifischen Teil legen Arbeitgebende, betriebsärztliche Betreuung und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam im Team fest.
Branchen, die wir betreuen
Wir betreuen Betriebe aus den Bereichen Metall, Elektro, Kunststoff, Lebensmittel, Chemie, Dienstleistung und öffentliche Verwaltung. Auf Wunsch verbinden wir die sicherheitstechnische Betreuung mit dem Aufbau eines Arbeitsschutzmanagements nach ISO 45001 sowie mit internen Audits, damit Ihr Arbeitsschutz nicht nur rechtssicher, sondern auch wirksam und prüffähig ist.