Mit der Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2026/470 am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt ist das Omnibus-I-Paket rechtsverbindlich. Betroffen sind unter anderem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).
Die Änderungsrichtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, also am 18. März 2026. Die Mitgliedstaaten haben zwölf Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht; ein Entwurf für das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz liegt bereits vor. Die Verschiebung des zeitlichen Anwendungsbereichs von CSRD und CSDDD („Stop-the-Clock”-Richtlinie) wurde als Richtlinie (EU) 2025/794 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Neue Anwendungstermine für CSRD und CSDDD
Für die CSRD gilt die Anwendung nun grundsätzlich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Die CSDDD wird einheitlich ab dem 26. Juli 2029 anwendbar sein.
Wesentliche Änderungen bei der CSRD
Die folgenden Änderungen beruhen auf Angaben der IHK:
- Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. EUR müssen zu Nachhaltigkeit berichten (die Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe). Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte inflationsbedingt angehoben werden müssen.
- Für die nicht direkt berichtspflichtigen Unternehmen wird der Begriff „protected undertakings” eingeführt. Diese Unternehmen in den Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Beschäftigten sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die Informationen nach Voluntary SME-Standard (VSME) hinausgehen, abzulehnen.
- Die Standards für die Berichterstattung (ESRS) werden überarbeitet: Die Zahl der Datenpunkte soll reduziert, die Unterscheidung zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten soll klarer werden.
- Der VSME soll alle vier Jahre auf seine Angemessenheit überprüft werden.
- Die EU-Kommission soll ein digitales Portal mit Leitfäden und weiterer Unterstützung zur Verfügung stellen.
Hinweis: Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. EUR und/oder Nettoumsatzerlösen von mindestens 50 Mio. EUR, die kapitalmarktorientiert, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen sind - und damit nach CSR-RUG berichtspflichtig - müssen bereits seit 2025 zu Nachhaltigkeit berichten.
Wesentliche Änderungen bei der CSDDD
- Nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz sind betroffen.
- Sorgfaltspflichten sollen über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden (mit risikobasiertem Ansatz).
- Die spezifische, EU-weite zivilrechtliche Haftung wird gestrichen, das heißt, es gilt nationales Recht.
- Die Verpflichtung zum Erstellen von Klimaschutzplänen wird gestrichen.
- Die maximale Höhe von Geldbußen wird auf drei Prozent des Umsatzes von Unternehmen begrenzt.
- Umsetzungs- und Anwendungsfrist werden um ein Jahr verschoben: Die Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis Mitte 2028 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen im Anwendungsbereich sollen die Vorschriften erst ab Mitte 2029 anwenden müssen.