Die TRGS 500 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung und beschreibt Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, um Beschäftigte vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren zu schützen. Die Maßnahmen müssen entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation festgelegt und stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen angepasst werden; dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Es gilt auch hier die Vermutungswirkung: Der Arbeitgeber kann bei Einhaltung der Technischen Regeln davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Technische Regel wurde grundlegend überarbeitet und unter anderem an die Abfolge der Paragrafen der Gefahrstoffverordnung angepasst.
Das STOP-Prinzip als Rangfolge
In der neu gefassten TRGS 500 wird das STOP-Prinzip beschrieben. Es legt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest: S steht für Substitution, T, O und P für technische, organisatorische beziehungsweise persönliche Schutzmaßnahmen.
Konkret bedeutet das: Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zunächst geprüft werden, ob ein anderer, weniger gefährlicher Stoff verwendet werden kann. Dies gilt sowohl für Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten als auch für Brand- und Explosionsgefährdungen. Ist weder eine Substitution noch eine Änderung des Verfahrens möglich, müssen als Nächstes technische und organisatorische Schutzmaßnahmen geprüft und geeignete Maßnahmen umgesetzt werden, also zum Beispiel Absaugung oder Zutrittsbeschränkung. Erst wenn diese nicht ausreichen, kommen persönliche Schutzmaßnahmen wie Schutzhandschuhe oder Schutzbrille zum Einsatz. Häufig werden verschiedene Schutzmaßnahmen kombiniert.
Welche Schutzmaßnahmen wurden ergänzt und angepasst?
- Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (KMR) Stoffen wurden angepasst.
- Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen wurden ebenso aufgenommen wie Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen, zum Beispiel kalt, heiß oder erstickend.
- Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Staub wurden in die TRGS 500 aufgenommen, die bisherige TRGS 504 wurde deshalb aufgehoben.
- Die bisherige Anlage 4 „Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung” wurde überarbeitet und in die TRGS 509 überführt, die das Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen behandelt.
- Der neue Abschnitt 10 benennt Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und fordert unter anderem ausreichend Flucht- und Rettungswege, geeignete Feuerlöscher sowie Sirenen oder Lautsprecherdurchsagen.
Umsetzung in der Praxis
Wesentliche Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wurden in einem Werk zusammengefasst. Damit ist die neu gefasste TRGS 500 - neben Schutzleitfäden der Berufsgenossenschaften - ein nützliches Hilfsmittel: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können geeignete Maßnahmen abgeleitet werden, abgestimmt auf die betrieblichen Gegebenheiten.
Für die systematische Beurteilung von Gefährdungen und das Managen von Gefahrstoffen eignen sich Softwarelösungen mit Modulen für Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffe:
- Mit dem Modul Gefährdungsbeurteilung können Gefährdungen für Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ermittelt und beurteilt werden. Grundlage sind die Gefährdungsfaktoren der GDA. Eine Risiko-Einstufung nach Nohl ist ebenso möglich wie die Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach dem „Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe” (EMKG) der BAuA. Zu jedem Gefährdungsfaktor werden relevante Rechtsvorschriften angezeigt, die mit dem Gesetzestext verlinkt sind.
- Das Modul Gefahrstoffe ermöglicht ein einfaches Managen von Gefahrstoffen. Nach Eingabe relevanter Daten aus dem Sicherheitsdatenblatt entsteht ein Gefahrstoffkataster.
Einmal erfasst, stehen relevante Daten in allen Modulen zur Verfügung; ein mehrfaches Erfassen für verschiedene Anwendungen entfällt. Auf Knopfdruck stehen Berichte bereit, zum Beispiel Gefährdungsbeurteilung, Übersicht aller Maßnahmen und Gefährdungsbeurteilungen sowie Betriebsanweisung. Die Grundlagen erläutert auch unser Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung.