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Gefährdungsbeurteilung: gesetzliche Pflicht nach § 5

Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) eine Grundpflicht des Arbeitgebers. Sie muss nach Art der Tätigkeit vorgenommen werden, und daraus sind die Maßnahmen abzuleiten, die für den Arbeitsschutz erforderlich sind.

Woraus können sich Gefährdungen ergeben?

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

Wer muss dokumentieren?

Alle Arbeitgeber müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die ergriffenen Maßnahmen dokumentieren. Umfang und Form der Dokumentation richten sich nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten. Die früher in § 6 ArbSchG enthaltene pauschale Befreiung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten wurde 2013 im Nachgang zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestrichen; eine Dokumentationspflicht besteht daher unabhängig von der Betriebsgröße.

Wie ist bei der Durchführung vorzugehen?

Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine konkreten Forderungen zur Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Dem Arbeitgeber werden bewusst Freiräume offengehalten, damit Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilungen den jeweiligen betrieblichen Bedingungen beziehungsweise Erfordernissen entsprechend festgelegt werden können.

In welchen weiteren Vorschriften wird sie gefordert?

Eine Gefährdungsbeurteilung wird nicht nur im Arbeitsschutzgesetz verlangt, sondern auch in der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3), in der Gefahrstoffverordnung (§ 7) und in der Arbeitsstättenverordnung (§ 3).

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Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen die Gefährdungsbeurteilung kompetent und zügig durch und berücksichtigen dabei alle relevanten rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Forderungen. Zu den Leistungen zählen unter anderem:

Auch alle erforderlichen Unterweisungen und Schulungen können wir übernehmen. Betreut werden derzeit Betriebe aus den Bereichen Metall, Elektro, Kunststoff, Maschinenbau, Druck, Lebensmittel, Dienstleistung und öffentliche Verwaltung. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung lieber selbst durchführen möchten, unterstützen Softwarelösungen die rechtssichere Organisation des Arbeitsschutzes. Mehr dazu unter Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Häufige Fragen

Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) eine Grundpflicht des Arbeitgebers. Sie muss nach Art der Tätigkeit vorgenommen werden, und daraus sind die für den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen abzuleiten.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?

Alle Arbeitgeber müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die ergriffenen Maßnahmen dokumentieren. Umfang und Form richten sich nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten; eine pauschale Ausnahme für kleine Betriebe gibt es nicht.

Woraus können sich Gefährdungen ergeben?

Insbesondere aus der Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, aus physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen, aus Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, aus Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie aus unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

In welchen Verordnungen wird die Gefährdungsbeurteilung noch gefordert?

Neben dem Arbeitsschutzgesetz wird sie in der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3), in der Gefahrstoffverordnung (§ 7) und in der Arbeitsstättenverordnung (§ 3) gefordert.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation