Hinweis: Dieser Beitrag vom März 2024 beschreibt den damaligen CSRD-Zeitplan. Anwendungsbereich und Fristen wurden mit dem Omnibus-I-Paket später angepasst, siehe Omnibus-I-Paket rechtsverbindlich.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach festgelegten Standards zu erstellen. Die Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften mussten 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, also bis zum 6. Juli 2024; zum Zeitpunkt dieses Beitrags lag erst ein Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor.
Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen bereits für das Bilanzjahr 2024 zu Nachhaltigkeit berichten. Weitere Unternehmen sind schrittweise betroffen. Welche Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen und welche Lösungen für Berichterstattung und das Ermitteln relevanter Betriebsdaten es gibt, erläutert dieser Beitrag.
Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichte
Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive. Ziel ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen.
Europäische Berichtsstandards (ESRS)
Wichtige Elemente der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen. Ein großer Teil dieser Standards greift dabei auf Erfahrungen von Unternehmen zurück, die nach der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die GRI besteht fort; mit ihr berichten Anwendende freiwillig zu den Auswirkungen ihrer Organisation auf Umwelt, Menschen und Wirtschaft.
Zukünftig soll es 4 Sets der ESRS geben, Set 1 wurde bereits veröffentlicht:
| Set | Inhalt | Veröffentlichung delegierter Rechtsakte |
|---|---|---|
| Set 1 | 12 Berichtsstandards: allgemeine Anforderungen und allgemeine Angaben (ESRS 1 und 2); Umwelt: Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E1-E5); Soziales: eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Endnutzende (ESRS S1-S4); Unternehmenspolitik (ESRS G1), u. a. Unternehmenskultur, Lieferantenbeziehungen, Lobbying, Schutz von Whistleblowern, Zahlungspraktiken | Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772: gilt ab 01.01.2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen |
| Set 2 | branchenbezogene Standards für 10 Branchen, vereinfachte Berichtsstandards für börsengelistete KMU sowie Nicht-EU-Unternehmen, ggf. Erweiterungen für Set 1 | voraussichtlich Mitte 2026 |
| Set 3 und 4 | branchenbezogene Berichtsstandards für voraussichtlich ca. 30 weitere Branchen | in Planung |
Zu Set 1 ESRS mit allgemeinen Anforderungen und Angaben sowie Umwelt, Soziales und Unternehmenspolitik (Environment, Social und Governance, ESG) sollen ca. 1.200 Datenpunkte (Data Points) bearbeitet werden. Für bestimmte Kriterien sollen schrittweise Angabepflichten im ersten, zweiten beziehungsweise dritten Jahr der Berichterstattung gelten.
Wer ist betroffen?
Die Berichtspflicht nach CSRD gilt schrittweise für mehr als 15.000 Unternehmen in Deutschland. Geplant waren folgende Fristen:
- Ab 2025: Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berichtspflichtig sind, also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. EUR und/oder Nettoumsatzerlösen von mindestens 50 Mio. EUR.
- Ab 2026: große Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichten müssen. Als groß gelten Unternehmen, die mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme mindestens 25 Mio. EUR, Nettoumsatzerlöse mindestens 50 Mio. EUR, durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten mindestens 250.
- Ab 2027: börsennotierte KMU (mehr als 10 und weniger als 250 Beschäftigte), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Ausnahme: börsennotierte Kleinstunternehmen). Betroffene börsennotierte KMU können sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien lassen. Dazu müssen sie im Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können; ihren ersten Bericht müssen sie dann für das Berichtsjahr 2028 im Jahr 2029 veröffentlichen.
- Ab 2029: Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen und mehr als 150 Mio. EUR Nettoumsatzerlösen in der EU.
Die Berichtspflicht besteht jeweils für das vorherige Bilanzjahr. Informationen müssen bis zum 30. April des Folgejahres offengelegt werden.
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme maximal 450.000 EUR, Nettoumsatzerlöse maximal 900.000 EUR, durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten maximal 10.
Umsetzung in der Praxis
Zunächst müssen Unternehmen prüfen, ob sie betroffen sind. Betroffene sind dann gut beraten, bereits jetzt zu planen, wie sie den geforderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen und wer zuständig ist.
Doppelte Wesentlichkeit
Am Anfang steht die sogenannte Wesentlichkeitsanalyse. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist „wesentlich”, wenn er die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder für die finanzielle Wesentlichkeit oder für beide erfüllt. Konkret: Welche Auswirkungen hat die eigene Geschäftstätigkeit (inside-out) und welche finanziellen Risiken und Chancen ergeben sich durch die Einwirkungen von außen (outside-in)? Also zum Beispiel: Welche Auswirkungen hat das eigene Unternehmen auf den Klimawandel (unter anderem CO2-Emissionen, Energieträger und -verbrauch) und welche Folgen hat das (insbesondere finanziell) für das Unternehmen? Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse sollen Unternehmen unterstützen.
Bericht und Prüfpflicht
Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Der Bericht muss maschinenlesbar sein (gefordert werden das XHTML-Format und XBRL-Tags) und er muss geprüft werden, voraussichtlich durch Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Anbieter. Es bestehen Möglichkeiten, sich von der Einzelberichtspflicht von Tochterunternehmen zu befreien; hierzu und zu Berichtspflichten bei Sonderkonstellationen gibt es gesonderte Entscheidungshilfen.
Mögliche Werkzeuge
Eine Möglichkeit zum Erstellen von Nachhaltigkeitsberichten bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Unternehmen berichten zu den gefragten Inhalten („comply”). Werden Kriterien nicht erfüllt, weil sie nicht zutreffen oder noch nicht umgesetzt sind, können Unternehmen dies erklären und Ziele für die Umsetzung benennen („explain”). Anhand von 20 Kriterien werden relevante Informationen erfasst, von der Geschäftsstelle des DNK auf formale Vollständigkeit geprüft und dann online veröffentlicht. Die DNK-Erklärung wird an die Anforderungen der CSRD angepasst, insbesondere bezüglich der ESRS.
Zusätzlich kann eine geeignete Software dabei unterstützen, die Umweltbetriebsdaten zu ermitteln sowie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. ESRS E1-E5 und ESRS S1), also unter anderem:
- Einsatz von Wasser, Rohstoffen usw.
- Abfallmenge, Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Energiebilanz, Klimabilanz
- Arbeits- und Gesundheitsschutz, zum Beispiel Gefährdungsbeurteilung und SGA-Vorfälle
Darüber hinaus ist eine Software nützlich, die das Bearbeiten der geforderten Datenpunkte (ca. 1.200 für Set 1 ESRS) ermöglicht.
Unterstützung rund um Nachhaltigkeitsthemen bietet unsere Beratung zur Nachhaltigkeit.