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Cannabis wird legal: Das müssen Unternehmen tun

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) tritt in zwei Stufen in Kraft: Seit 1. April 2024 können Erwachsene legal einen Joint rauchen. Ab 1. Juli 2024 gelten die Regelungen zu Anbauvereinigungen und gemeinschaftlichem Eigenanbau. Das Gesetz ruft auch Verantwortliche im Arbeitsschutz auf den Plan.

Welche Vorschriften gelten am Arbeitsplatz?

Die DGUV Vorschrift 1 regelt bereits jetzt, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Und Unternehmen dürfen Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2). Beide Regelungen gelten also auch, wenn dies durch Cannabiskonsum verursacht wird.

Darüber hinaus regelt das Arbeitsschutzgesetz, dass die Beschäftigten verpflichtet sind:

Welche Risiken sind zu berücksichtigen?

Unter Einfluss von Cannabis konnten - in Abhängigkeit von Dauer und Menge - Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen beobachtet werden (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit).

Der Konsum bei Kindern und Jugendlichen wird von einigen Fachleuten als kritisch eingestuft, da sie besonders anfällig sind für psychische, physische und soziale Auswirkungen: Neben körperlicher und psychischer Abhängigkeit können unter anderem eine gestörte Gehirnentwicklung sowie ein erhöhtes Risiko für Psychosen und Depressionen mögliche Folgen sein (Quelle: www.cannabispraevention.de).

Eine Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt, auch einen Grenzwert gibt es derzeit nicht. Gutachtende bei Arbeitsunfällen orientieren sich an einem Wert von mehr als 1 ng Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut.

Hinweis Straßenverkehr: Für die Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr wurde auf wissenschaftlicher Grundlage ein gesetzlicher Grenzwert festgelegt. Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a StVG ein Wert von 3,5 ng THC je Milliliter Blutserum; für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie unter 21-Jährige gelten strengere Regelungen.

Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und Maßnahmen festlegen

Das KCanG richtet sich vor allem an Erwachsene; für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Nach dem BG RCI-Merkblatt A017 „Gefährdungsbeurteilung Gefährdungskatalog” wird Suchtmittelkonsum als Gefährdungs- und Belastungsfaktor eingestuft (siehe Abschnitt 11.2 Menschen). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen also künftig neben Suchtmitteln wie Alkohol auch Cannabis berücksichtigt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind mögliche Maßnahmen zum Beispiel:

Umsetzung in der Praxis

Regeln beziehungsweise Betriebsvereinbarungen: Arbeitgeber müssen entscheiden, ob für ihr Unternehmen eine Regelung beziehungsweise Anweisung erforderlich ist, die den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz untersagt. Da für die Mehrheit der Unternehmen weder Schnelltests noch Blutentnahme bei ihren Beschäftigten in Frage kommen, liegt der Fokus auf Prävention. Ob künftig Schnelltests bei Berufsgruppen wie Kranführenden, Lkw-Fahrenden oder Gabelstaplerfahrenden angewendet werden, wie dies für Alkohol mit Alkohol-Interlocks bereits möglich ist, bleibt abzuwarten.

Gefährdungsbeurteilung und BGM: Unternehmen sollten ihre Gefährdungsbeurteilung bezüglich Cannabis aktualisieren. Eine geeignete HSEQ-Software gewährleistet eine systematische Vorgehensweise. Falls ein betriebliches Gesundheitsmanagement eingerichtet ist, können Aktionen zum Thema „Suchtmittelkonsum und Risiken” integriert werden. Besonders für jugendliche Auszubildende ist eine Sensibilisierung wichtig, da Fachleute vor erheblichen Gesundheitsgefährdungen für diese Zielgruppe warnen. Aktionen sind dann erfolgreich, wenn sie konkrete Gefahren benennen, auf Augenhöhe stattfinden und die Beschäftigten einbeziehen.

Stufenplan bei Suchtmittelmissbrauch: Ein klares und abgestuftes Vorgehen im Umgang mit Beschäftigten, die Suchtmittel missbrauchen oder abhängig sind, ermöglicht zum Beispiel ein Stufenplan (Fünf-Stufen-Plan, siehe BG RCI-Merkblatt A 003 „Suchtmittelkonsum im Betrieb” oder DGUV I 206-009 „Suchtprävention in der Arbeitswelt - Handlungsempfehlungen”). Ein möglicher Ablauf ist:

Mögliche Arbeitshilfen: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten branchen- und bereichsspezifische Handlungshilfen, um Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Muster-Formulare und Checklisten verschiedener Anbieter können genutzt, müssen jedoch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden. Noch besser als verschiedene Listen in unterschiedlichen Formaten ist eine geeignete Software, die den Verantwortlichen die Arbeit erleichtert - besonders Lösungen, die allen Beschäftigten jederzeit Zugriff auf stets aktuelle Daten bieten und den Import bestehender Dokumente ermöglichen.

Fazit

Arbeitgeber müssen prüfen, ob bestehende Regeln zum Konsum von Suchtmitteln am Arbeitsplatz ergänzt oder neue Regelungen bezüglich Cannabis erforderlich sind. Insbesondere jugendliche Beschäftigte sollten über die Risiken von Suchtmittelkonsum informiert werden. Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Grundlagen erläutert auch unser Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung.

Häufige Fragen

Wann tritt das KCanG in Kraft?

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) tritt in zwei Stufen in Kraft: Seit 1. April 2024 können Erwachsene legal einen Joint rauchen. Ab 1. Juli 2024 gelten die Regelungen zu Anbauvereinigungen und gemeinschaftlichem Eigenanbau.

Ist Cannabiskonsum am Arbeitsplatz damit erlaubt?

Nein. Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen sich Versicherte nicht durch berauschende Mittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden. Nach § 7 Abs. 2 dürfen Unternehmen Versicherte, die erkennbar dazu nicht in der Lage sind, mit der Arbeit nicht beschäftigen. Diese Regelungen gelten auch bei Cannabiskonsum.

Gibt es einen Grenzwert für Cannabis am Arbeitsplatz?

Eine Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt, einen Grenzwert gibt es derzeit nicht. Gutachtende bei Arbeitsunfällen orientieren sich an einem Wert von mehr als 1 ng THC im Blut. Für den Straßenverkehr gilt seit dem 22. August 2024 ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng THC je Milliliter Blutserum (§ 24a StVG).

Welche Maßnahmen sollten Unternehmen ergreifen?

Betriebsvereinbarungen zu Suchtmitteln um Cannabis erweitern, Informationsveranstaltungen durchführen, einen Arbeitskreis „Suchtmittel“ einrichten, Drogenberatung und Therapiemöglichkeiten vermitteln und die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren - ergänzt um einen Stufenplan bei Suchtmittelmissbrauch.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation