Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert Telearbeitsplätze und legt Pflichten für Unternehmen fest. Verantwortliche sollten diese Anforderungen systematisch umsetzen.
Was gilt seit der Neufassung der ArbStättV?
Die Arbeitsstättenverordnung, die bereits seit Anfang Dezember 2016 gilt, definiert Telearbeit (Telearbeitsplätze) und legt dazu Pflichten für Arbeitgeber fest. Inhalte der außer Kraft gesetzten Bildschirmarbeitsverordnung wurden dabei integriert.
Definition von Telearbeit
Telearbeitsplätze sind definiert als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat” (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).
Gelegentliches Arbeiten von zu Hause oder unterwegs gehört also nicht dazu. Es handelt sich auch nicht um Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Welche Vorschriften gelten für Telearbeitsplätze?
Für Telearbeitsplätze gelten „nur § 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie § 6 und der Anhang Nr. 6 ArbStättV, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht” (§ 1 Abs. 3 ArbStättV).
Stellt der Arbeitgeber bei der erstmaligen Beurteilung fest, dass Verhältnisse und Bildschirmarbeitsplatz zu Hause dem betrieblichen Arbeitsplatz entsprechen, reicht die Gefährdungsbeurteilung vergleichbarer Bildschirmarbeitsplätze im Betrieb aus. Gleiches gilt für die Unterweisung. Nur bei Abweichungen müssen sich Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung auf den konkreten Telearbeitsplatz beziehen. In der Praxis muss also geklärt werden, ob es Unterschiede gibt.
Grundsätzlich gelten für Telearbeitsplätze dieselben Vorschriften wie für Arbeitsplätze im Firmengebäude. Wesentliche Aspekte sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einschließlich Ergonomie und Sicherheit beim Betreiben der Arbeitsmittel sowie Datenschutz. Der Arbeitgeber muss auch die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten organisieren.
Beteiligung von Betriebs- und Personalrat
Auch beim Einrichten und Betreiben von Telearbeitsplätzen müssen Betriebsrat bzw. Personalrat eingebunden werden. Es gelten die Forderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), unter anderem das Mitbestimmungsrecht zum Gesundheits- und Arbeitsschutz am Telearbeitsplatz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7) sowie das Recht auf Beratung und Unterrichtung während der Planung (§ 90 BetrVG).
Wie richtet man einen neuen Telearbeitsplatz ein?
Für neu einzurichtende Telearbeitsplätze empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Bedarf identifizieren
- Voraussetzungen festlegen und prüfen (unter anderem: Aufgabe geeignet, Raum vorhanden, Zutritt zur Privatwohnung gewährleistet)
- Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten treffen:
- wöchentliche Arbeitszeit und Dauer
- arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung
- benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln wie PC, Bildschirm, Drucker einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber bereitstellen und installieren
- erstmalige Beurteilung und gegebenenfalls Gefährdungsbeurteilung durchführen
Für bereits bestehende Telearbeitsplätze sollten die Forderungen zunächst identifiziert werden. Eine anschließende Gefährdungsbeurteilung zeigt, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Unterweisung nicht vergessen
Wie für alle Beschäftigten müssen auch für Telearbeitende Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und mindestens jährlich wiederholt werden. So bleibt sichergestellt, dass die Anforderungen an sichere und gesundheitsgerechte Arbeit auch im Privatbereich erfüllt werden.
QUMsult stellt zu diesem Thema eine kostenlose Checkliste zur Beurteilung von Telearbeitsplätzen zur Verfügung. Sie enthält die Forderungen des Anhangs Nr. 6 ArbStättV in Form von Fragen sowie Tipps und Hinweise und eignet sich sowohl für bestehende als auch für neu eingerichtete Telearbeitsplätze.