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Neue EU-Verordnung zu PFAS: die Übergangsfristen

Die „Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe” tritt am 10.10.2024 in Kraft und verbietet grundsätzlich den Einsatz bestimmter poly- und perfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS). Es gelten unterschiedliche Übergangszeiten.

Die Übergangsfristen im Überblick

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob und wo sie betroffene PFAS-Stoffe einsetzen, und sich an den genannten Fristen orientieren. So bleibt genug Zeit, um rechtzeitig auf zulässige Alternativen umzustellen. Ein systematisch gepflegtes Gefahrstoffkataster hilft dabei, betroffene Stoffe und ihre Einsatzorte zu erfassen.

Häufige Fragen

Was regelt die Verordnung (EU) 2024/2462?

Die Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 ändert Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe. Sie tritt am 10.10.2024 in Kraft und verbietet grundsätzlich den Einsatz bestimmter poly- und perfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS).

Ab wann gilt das Verbot für Alltagsprodukte?

Ab dem 10. Oktober 2026 ist die Verwendung in einigen Alltagsprodukten verboten, zum Beispiel in Regenjacken, Pizzakartons und anderen Lebensmittelverpackungen sowie in Imprägniersprays und Hautpflegeprodukten.

Welche Frist gilt für Feuerlöschschaum?

Ab dem 10. April 2026 ist die Verwendung als Feuerlöschschaum und -konzentrat für Ausbildungs- und Prüfzwecke sowie für öffentliche Feuerwehren verboten. Für die Zivilluftfahrt einschließlich ziviler Flughäfen gilt das Verbot ab dem 10. Oktober 2029.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation