Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Die bisherigen Regelungen für schwangere und stillende Frauen stammten im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Unternehmen müssen nun alle Arbeitsplätze mutterschutzrechtlich beurteilen – unabhängig davon, ob schwangere und stillende Frauen beschäftigt werden.
Das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium” ist zeitgemäß, verständlicher und übersichtlicher gefasst. Die bisherige „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz” wurde integriert. Ein Ausschuss für Mutterschutz wurde eingerichtet, seine Empfehlungen sollen die Umsetzung in der Praxis erleichtern. Ziel ist, dass Frauen verbessert selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit entscheiden können. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das Mutterschutzniveau nach dem MuSchG.
Alle Arbeitsplätze beurteilen
Gemäß § 10 MuSchG müssen alle Arbeitsplätze mutterschutzrechtlich beurteilt werden. Unternehmen sind verpflichtet, für „jede Tätigkeit” die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Zu ermitteln ist, ob voraussichtlich
- keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
- Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder
- die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann.
Diese Pflicht zur mutterschutzrechtlichen Beurteilung gilt unabhängig davon, ob schwangere oder stillende Frauen im Unternehmen beschäftigt sind oder sein werden. Auch diese Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Verstöße gegen die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Dokumentationspflicht gelten als Ordnungswidrigkeit; es drohen Bußgelder bis zu 5.000 EUR.
Welche Rangfolge gilt für die Schutzmaßnahmen?
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen wurde neu festgelegt:
- Können Arbeitsbedingungen nicht umgestaltet werden, so muss
- die Beschäftigte auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden.
- Erst wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Beschäftigte freigestellt werden. Sie erhält dann wie bisher Mutterschutzlohn.
Personenkreis ausgeweitet
Berücksichtigte das Mutterschutzgesetz bisher nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis standen, so gelten die neuen Forderungen nun unter anderem auch für Frauen
- in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz,
- mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind,
- die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen).
Auch Schülerinnen und Studentinnen gehören zum erweiterten Personenkreis, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung vorgibt oder wenn die Frauen im Rahmen ihrer schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren.
Flexiblere Arbeitszeiten
Mit Einverständnis der Beschäftigten können Arbeitszeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen und auch Mehrarbeit flexibler als bisher gestaltet werden.
Frauen können bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern ein ärztliches Attest vorliegt und ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Während die Behörde den Antrag prüft, kann die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigt werden. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Auch eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist möglich, wenn die Forderungen des § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erfüllt sind; es muss dann ein Ersatzruhetag gewährt werden. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Branche.
Alleinarbeit schwangerer Frauen ist jedoch weder in der Nacht noch an Sonn- und Feiertagen zulässig.
Mehrarbeit kann angeordnet werden, es gibt allerdings zeitliche Begrenzungen:
- Eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, darf nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
- Für Frauen unter 18 Jahren liegt die Grenze bei 8 bzw. 80 Stunden.
Unzulässige Tätigkeiten
Das Gesetz legt Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen als unzulässig fest, wenn eine Gefährdung unverantwortbar ist, das heißt, wenn Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar sind. So dürfen schwangere und stillende Frauen bestimmten Gefahrstoffen und Biostoffen nicht ausgesetzt sein. Auch Strahlung, Lärm, Vibrationen sowie Akkord- oder Fließbandarbeit können unzulässige Bedingungen bzw. Tätigkeiten sein.
Folgende Regelungen gelten bereits seit dem 30. Mai 2017: Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt nun 12 statt bisher 8 Wochen; hierfür ist ein Antrag erforderlich. Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht Kündigungsschutz.
Unverändert bleiben dagegen unter anderem die Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie das Verbot der Nachtarbeit.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen müssen das neue Mutterschutzgesetz umsetzen. Es empfiehlt sich, bereits vorhandene Unterlagen für die Gefährdungsbeurteilung um die neuen Forderungen zum Mutterschutz zu ergänzen. Vorlagen liefert zum Beispiel die zuständige Aufsichtsbehörde, etwa die Muster-Gefährdungsbeurteilung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Wer die mutterschutzrechtlichen Pflichten strukturiert erfassen möchte, kann diese in ein Rechtskataster aufnehmen.
Webinar-Unterlagen zum Download
Wie sich das Mutterschutzgesetz im Unternehmen rechtssicher umsetzen lässt (inklusive der Abbildung im Rechtskataster PAUL), zeigen die Folien des QUMsult-Webinars „Rechtssicher arbeiten: Jetzt Mutterschutzgesetz umsetzen!” von Dr. Josef Sauer (Stand: Dezember 2018); Sie finden sie unten im Bereich Downloads. Die aktuelle Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung durch die AfMu-Regel von 2023 behandelt der Beitrag Gefährdungsbeurteilung: neue AfMu-Regel zum Mutterschutz.