Das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde im Februar 2025 überarbeitet. Neben redaktionellen Änderungen und Formatierungen wurden mehrere inhaltliche Kapitel angepasst.
Welche Kapitel wurden geändert?
- Kapitel 2.1: Die Erläuterungen zum Unternehmensbegriff wurden angepasst.
- Kapitel 2.3: Ein Entscheidungsbaum wurde eingefügt.
- Kapitel 4: Ergänzt wurden die 90-%-Regelung für Energie- oder Umweltmanagementsysteme (EnMS/UMS), eine Regelung zum kurzfristigen Überschreiten von 7,5 GWh sowie ein Hinweis zur Abwärmeplattform.
- Kapitel 5: Aufgenommen wurden die Ausnahmeregelung zur DIN EN 17463 (VALERI) sowie Informationen zu Umsetzungsplänen mit Beispiel.
Der neue Entscheidungsbaum
Laut BAFA muss jedes Unternehmen ab 2,5 GWh Jahresendenergieverbrauch die Paragrafen 16 und 17 EnEfG zur Abwärme beachten und eventuell eine Meldung an die Plattform für Abwärme abgeben. Der neue Entscheidungsbaum hilft dabei, die eigene Einordnung anhand der Schwellenwerte systematisch nachzuvollziehen.
Die 90-%-Regelung
Unternehmen mit über 7,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch (letzte drei Jahre) müssen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einrichten. Das System muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken. Diese Regelung gilt pro Unternehmen und nicht unternehmensübergreifend innerhalb von Unternehmensgruppen. Alle erfassten Standorte müssen im Zertifikat aufgeführt sein.
Unternehmen an der Schwelle
- Dreijahresdurchschnitt über 7,5 GWh: Ein Energiemanagementsystem ist bis n0+20 Monate erforderlich.
- Dreijahresdurchschnitt unter 7,5 GWh im Folgejahr: Es besteht nur eine Energieauditpflicht (außer bei KMU), spätestens bis n0+1+20 Monate.
Wann entfällt die VALERI-Bewertung?
Einsparmaßnahmen benötigen keine Bewertung nach DIN EN 17463, wenn:
- das Netto-Investitionsvolumen unter 2.000 Euro liegt,
- die Umsetzung beschlossen und im Plan aufgenommen ist oder
- die Umsetzung durch gesetzliche Vorgaben vorgeschrieben ist.
Anforderungen an den Umsetzungsplan
Der Umsetzungsplan muss enthalten:
- Bezeichnung und Investitionsvolumen der Maßnahmen,
- Zeitrahmen,
- Herkunft der Maßnahme,
- Verantwortlichkeit,
- Umsetzungsfortschritt (Status),
- Priorität (ABC-Klassifizierung).
Alle Maßnahmen müssen umgesetzt werden, jeweils mit dokumentierter Umsetzungsfrist.
Was das für Unternehmen bedeutet
Verantwortliche sollten prüfen, welche der geänderten Kapitel ihr Unternehmen betreffen, und ihre Einordnung anhand des neuen Entscheidungsbaums nachvollziehen. Ein systematisches Vorgehen erleichtern ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 sowie ein regelmäßiges Energieaudit nach EN 16247.
(Quelle: TÜV; BAFA-Merkblatt vom 12.02.2025)