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Hinweisgeberschutzgesetz: Meldestelle einrichten

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft. Es zielt darauf ab, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Whistleblower) zu schützen und Anreize für die Meldung von Verstößen zu schaffen. Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine Meldestelle einrichten.

Wer ist geschützt und welche Verstöße können gemeldet werden?

Meldestellen ermöglichen die vertrauliche Meldung von Verstößen gegen Strafvorschriften, gegen Bundes- und Landesrecht sowie bestimmter bußgeldbewehrter Verstöße, etwa im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Meldestelle gilt jedoch nur für Verstöße bezogen auf den Arbeitgeber oder eine Stelle, „mit der Hinweisgeber in beruflichem Kontakt stehen oder standen”. Potenziell meldende Personen sind Arbeitnehmer, Bewerberinnen und Bewerber, Lieferanten oder Anteilseigner.

Welche Unternehmen sind verpflichtet?

Konzernunternehmen können ein System zentral (zum Beispiel im Mutterkonzern) oder einzeln einrichten, unabhängig von ihrer jeweiligen Größe.

Anforderungen an interne Meldekanäle

  1. Kommunikationsformen: Mündliche und textliche Meldungen müssen möglich sein; persönliche Gespräche sind optional. Kanäle können Hotlines, Internet-Plattformen, E-Mail oder Videokonferenzen umfassen.
  2. Vertraulichkeit: Die Identität ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen; eine Offenlegung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgen.
  3. Verantwortlichkeit: Es sind zuständige, fachkundige Personen zu beauftragen; externe Dienstleister sind zulässig.
  4. Bearbeitungsfristen: Der Eingang einer Meldung ist innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen; eine Rückmeldung zu Maßnahmen ist innerhalb von 3 Monaten zu geben.
  5. Maßnahmen: Interne Untersuchungen sind durchzuführen, Probleme zu beheben und gegebenenfalls Behörden zu informieren.
  6. Dokumentation: Nach Abschluss des Verfahrens ist die Dokumentation 3 Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
  7. Information: Der Prozess ist leicht verständlich zu kommunizieren, zum Beispiel auf der Webseite, im Intranet oder am schwarzen Brett.
  8. Datenschutz: Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
  9. Betriebsrat: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zu beachten.

Schutz vor Repressalien

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber müssen vor Benachteiligungen geschützt sein. Bei Repressalien gilt eine Beweislastumkehr: Das Unternehmen muss den Grund einer vermeintlichen Benachteiligung darlegen.

Welche Bußgelder drohen?

Was Unternehmen tun sollten

Verpflichtete Unternehmen sollten geeignete Meldekanäle einrichten, zuständige und fachkundige Personen benennen, die Vertraulichkeit technisch und organisatorisch absichern und die Bearbeitungsfristen einhalten. Der eingerichtete Prozess sollte für alle potenziell meldenden Personen leicht auffindbar und verständlich beschrieben sein.

Häufige Fragen

Ab welcher Größe brauchen Unternehmen eine Meldestelle?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Bestimmte Finanzinstitute unterliegen der Pflicht unabhängig von ihrer Größe.

Welche Fristen galten für die Einrichtung?

Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten mussten die Meldestelle bis zum 2. Juli 2023 einrichten, Bußgelder greifen ab dem 2. Januar 2024. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten hatten Zeit bis zum 17. Dezember 2023 und dürfen gemeinsame Meldestellen betreiben.

Welche Bearbeitungsfristen gelten für Meldungen?

Der Eingang einer Meldung ist innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen. Innerhalb von 3 Monaten ist der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung zu geplanten oder ergriffenen Maßnahmen zu geben. Die Dokumentation ist nach Abschluss des Verfahrens 3 Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Bis zu 50.000 EUR drohen für die Verhinderung von Meldungen, für Repressalien oder die Verletzung der Vertraulichkeit. Bis zu 20.000 EUR drohen für das Unterlassen einer internen Meldestelle.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation