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Gefahrstoffverordnung geändert: Das müssen Unternehmen tun

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen vor allem Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen, sogenannten KMR- bzw. CMR-Stoffen, sowie mit Asbest. Ziel ist, die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern.

Unternehmen, in denen KMR-Stoffe hergestellt oder verwendet werden, müssen die Änderungen ermitteln und bestehende Maßnahmen überprüfen, gegebenenfalls anpassen bzw. neu festlegen. Ebenso müssen neue Forderungen für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Wesentliche Änderungen

Tätigkeiten mit krebserzeugenden (K), keimzellmutagenen (M) und reproduktionstoxischen (R) Stoffen

Tätigkeiten mit Asbest

Da in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden muss, gilt unter anderem:

Psychische Belastungen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen nun explizit auch psychische Belastungen berücksichtigt werden.

Das müssen Unternehmen tun

Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, ob sie betroffen sind. Werden KMR-Stoffe hergestellt bzw. verwendet, müssen interne Abläufe angepasst werden. Bauunternehmen müssen die geänderten Anforderungen umsetzen; dies betrifft vor allem Informationen der auftraggebenden Seite sowie die Qualifikation der Beschäftigten. Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) regeln im Wesentlichen, was für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gilt.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Auch psychische Belastungen durch unzureichende oder unverständliche Informationen, unzureichende Einweisung oder widersprüchliche Arbeitsanforderungen müssen dabei berücksichtigt werden.

Sicherheitsdatenblatt

Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit von seinen Lieferanten einholen; dazu gehören auch Angaben zur Zulassungspflicht sowie zu Herstellungs- und Verwendungsverboten. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt es sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern.

Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und gegebenenfalls beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gemäß GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung.

Gefahrstoffkataster/-verzeichnis

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen mindestens enthalten sein:

Gefahrstoffkataster werden oft als Excel-Tabellen erstellt; relevante Daten müssen aufwendig erfasst bzw. aktualisiert werden. Im Tagesgeschäft kann der Überblick verloren gehen, das Gefahrstoffverzeichnis ist dann nicht auf dem aktuellen Stand.

Über die bloße Angabe von Zusammensetzung und Gefährdungen hinaus wollen Verantwortliche auch schnell erkennen können, ob verwendete Gefahrstoffe als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind oder arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, stellt ebenfalls eine wichtige Information dar, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Betriebsanweisungen

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes, zum Beispiel als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, das heißt, für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind gegebenenfalls Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mindestens Informationen enthalten:

Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen”, zum Beispiel bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob die zugehörigen Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Schließlich müssen Beschäftigte anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Geeignete Werkzeuge

Geeignet sind Anwendungen für Gefahrstoffe, die PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen können und eine einfache Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Aus den eingelesenen Daten sollte dann das individuelle Gefahrstoffkataster entstehen, und Betriebsanweisungen sollten auf Knopfdruck erstellt werden können.

Ein schneller Gefahrstoffcheck für Stoffe und Gemische sollte die KMR-Eigenschaft automatisch anzeigen, wobei KMR-Stoffe aufgrund entsprechender Gefahrenkategorien und H-Sätze erkannt werden. Auch eine Anzeige, für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind sowie arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, erleichtert die Arbeit der Verantwortlichen.

Fazit

Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die geltenden Vorschriften ermitteln und geeignete Maßnahmen festlegen und umsetzen. Sie müssen Änderungen im Blick behalten und interne Prozesse anpassen. Softwareanwendungen unterstützen dabei und ermöglichen rechtssicheres Arbeiten. Unternehmen sparen Zeit und Geld, Beschäftigte bleiben gesund und arbeitsfähig.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die novellierte Gefahrstoffverordnung?

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Ziel ist, die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern.

Was ändert sich bei KMR-Stoffen?

KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Systemen hergestellt und verwendet werden. Bei Überschreiten des Arbeitsplatzgrenzwerts ist ein Maßnahmenplan zu erstellen und der Behörde zu übermitteln.

Wie lange sind Expositionsverzeichnisse aufzubewahren?

Für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A und 1B beträgt die Aufbewahrungsdauer unverändert 40 Jahre. Für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und 5 Jahre aufzubewahren.

Was gilt neu für Tätigkeiten mit Asbest?

Für Gebäude, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, muss mit Asbest gerechnet werden. Es gelten eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers sowie eine Sachkundeanforderung mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren.

Muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden?

Ja. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist nach § 6 Abs. 12 GefStoffV ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen, das unter anderem Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereiche, Arbeitsbereiche und einen Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter enthält.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation