Die Novelle der Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen vor allem Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen, sogenannten KMR- bzw. CMR-Stoffen, sowie mit Asbest. Ziel ist, die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern.
Unternehmen, in denen KMR-Stoffe hergestellt oder verwendet werden, müssen die Änderungen ermitteln und bestehende Maßnahmen überprüfen, gegebenenfalls anpassen bzw. neu festlegen. Ebenso müssen neue Forderungen für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Wesentliche Änderungen
Tätigkeiten mit krebserzeugenden (K), keimzellmutagenen (M) und reproduktionstoxischen (R) Stoffen
- KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Systemen hergestellt und verwendet werden.
- Das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B – aktuell in der TRGS 910 geregelt – wird aufgenommen. Anforderungen an Schutzmaßnahmen werden an das statistische Risiko gekoppelt, durch die Tätigkeit eine Krebserkrankung zu erleiden.
- Bei Überschreiten des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) bei Tätigkeiten mit KM-Stoffen der Kategorien 1A und 1B muss ein Maßnahmenplan erstellt werden. Unternehmen müssen der zuständigen Behörde die ermittelte Exposition mitteilen und den Maßnahmenplan übermitteln. Die Verschlussregelung für KM-Stoffe der Kategorien 1A und 1B wird gestrichen.
- Zusätzliche Regelungen für Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B werden festgelegt. Unter anderem muss ein Expositionsverzeichnis geführt und 5 Jahre aufbewahrt werden. Für KM-Stoffe der Kategorien 1A und 1B beträgt die Aufbewahrungsdauer unverändert 40 Jahre.
Tätigkeiten mit Asbest
Da in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden muss, gilt unter anderem:
- Tätigkeiten mit geringem und mittlerem Risiko dürfen bei Einhalten festgelegter Schutzmaßnahmen durchgeführt werden; für Tätigkeiten mit hohem Risiko gelten unverändert strengere Anforderungen.
- Es wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten eingeführt. Er muss dem beauftragten Unternehmen nun alle ihm vorliegenden Informationen (im Wesentlichen Baujahr bzw. Baubeginn) sowie zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen.
- Bei unklarer Sachlage muss das Bauunternehmen eine Erkundung in den Gebäuden durchführen lassen.
- Die Anforderung zur Sachkunde wird nun auch für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien eingeführt (zum Beispiel Gleis-, Straßen- und Tunnelbau, Steinbrüche). Es gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren.
- Arbeiten mit Asbest dürfen nur von fachkundigen Beschäftigten ausgeübt werden. Die Fachkunde kann durch einen Fortbildungskurs erworben werden, zum Beispiel bei der BG BAU. Auch hier gilt eine dreijährige Übergangsfrist.
Psychische Belastungen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen nun explizit auch psychische Belastungen berücksichtigt werden.
Das müssen Unternehmen tun
Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, ob sie betroffen sind. Werden KMR-Stoffe hergestellt bzw. verwendet, müssen interne Abläufe angepasst werden. Bauunternehmen müssen die geänderten Anforderungen umsetzen; dies betrifft vor allem Informationen der auftraggebenden Seite sowie die Qualifikation der Beschäftigten. Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) regeln im Wesentlichen, was für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gilt.
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Auch psychische Belastungen durch unzureichende oder unverständliche Informationen, unzureichende Einweisung oder widersprüchliche Arbeitsanforderungen müssen dabei berücksichtigt werden.
Sicherheitsdatenblatt
Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit von seinen Lieferanten einholen; dazu gehören auch Angaben zur Zulassungspflicht sowie zu Herstellungs- und Verwendungsverboten. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt es sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern.
Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und gegebenenfalls beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gemäß GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung.
Gefahrstoffkataster/-verzeichnis
Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen mindestens enthalten sein:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
- ein Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Gefahrstoffkataster werden oft als Excel-Tabellen erstellt; relevante Daten müssen aufwendig erfasst bzw. aktualisiert werden. Im Tagesgeschäft kann der Überblick verloren gehen, das Gefahrstoffverzeichnis ist dann nicht auf dem aktuellen Stand.
Über die bloße Angabe von Zusammensetzung und Gefährdungen hinaus wollen Verantwortliche auch schnell erkennen können, ob verwendete Gefahrstoffe als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind oder arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, stellt ebenfalls eine wichtige Information dar, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Betriebsanweisungen
Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes, zum Beispiel als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, das heißt, für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind gegebenenfalls Übersetzungen erforderlich.
Betriebsanweisungen müssen mindestens Informationen enthalten:
- über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
- über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
- über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zu deren Verhütung von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen”, zum Beispiel bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob die zugehörigen Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Schließlich müssen Beschäftigte anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
Geeignete Werkzeuge
Geeignet sind Anwendungen für Gefahrstoffe, die PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen können und eine einfache Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Aus den eingelesenen Daten sollte dann das individuelle Gefahrstoffkataster entstehen, und Betriebsanweisungen sollten auf Knopfdruck erstellt werden können.
Ein schneller Gefahrstoffcheck für Stoffe und Gemische sollte die KMR-Eigenschaft automatisch anzeigen, wobei KMR-Stoffe aufgrund entsprechender Gefahrenkategorien und H-Sätze erkannt werden. Auch eine Anzeige, für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind sowie arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, erleichtert die Arbeit der Verantwortlichen.
Fazit
Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die geltenden Vorschriften ermitteln und geeignete Maßnahmen festlegen und umsetzen. Sie müssen Änderungen im Blick behalten und interne Prozesse anpassen. Softwareanwendungen unterstützen dabei und ermöglichen rechtssicheres Arbeiten. Unternehmen sparen Zeit und Geld, Beschäftigte bleiben gesund und arbeitsfähig.