Die meisten Unternehmen arbeiten mit Gefahrstoffen und müssen sich an strenge Regelungen halten. Wer Gefahrstoffmanagement als durchgängigen Prozess denkt (vom eingesetzten Stoff über das Sicherheitsdatenblatt bis zur Substitutionsprüfung), erfüllt die Anforderungen aus Gefahrstoffverordnung und Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) leichter.
Das Sicherheitsdatenblatt als Ausgangspunkt
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist die wichtigste Informationsquelle. Der Arbeitgeber muss es alle zwei Jahre aktualisieren und auf Vollständigkeit prüfen. Eine Studie zeigt, dass 44 % aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben bilden die Grundlage für sichere Schutzmaßnahmen. Fehlerhafte Angaben würden sich sonst durch das gesamte Gefahrstoffmanagement ziehen.
Kernpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss eine Substitutionsprüfung durchführen und gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzen. Ein Gefahrstoffverzeichnis muss folgende Informationen enthalten:
- Stoffbezeichnung
- Einstufung
- verwendete Mengenbereiche
- betroffene Arbeitsbereiche
Betriebsanweisungen sind schriftlich erforderlich und müssen Informationen zu Gefahrstoffen, Vorsichtsmaßnahmen und Notfallmaßnahmen enthalten. Sie sollten in verständlicher Sprache vorliegen und bei „maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen” aktualisiert werden.
Praktische Umsetzung durch Prozessdenken
Der Prozess „Geplanter Umgang mit Gefahrstoffen” umfasst fünf Schritte:
- Identifikation des Gefahrstoffs
- Erfassung von Sicherheitsdaten
- Lagerbedingungen
- Tätigkeitsanalyse
- Substitutionsprüfung
Eine geeignete Software kann diese Aufgaben automatisieren, Betriebsanweisungen auf Knopfdruck erstellen und CMR- sowie SVHC-Stoffe automatisch erkennen. So bleibt das Gefahrstoffmanagement nachvollziehbar und aktuell.
Glossar: SVHC- und CMR-Stoffe
- SVHC-Stoffe sind besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern) gemäß REACH-Verordnung. Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert.
- CMR-Stoffe sind karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch und sind in Anhang VI der CLP-Verordnung, der TRGS 905 und der TRGS 906 verzeichnet.