Gehen auch Ihre Beschäftigten mit Gefahrstoffen um? Dann gehört es zu den Aufgaben im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Sicherheitsdatenblätter dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 entsprechen. Für besonders besorgniserregende Stoffe und Gemische (SVHC) gelten besondere Informationspflichten in der Lieferkette.
Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, schwangere Frauen und Mütter sowie ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen.
Forderungen aus Gefahrstoffverordnung und TRGS
Das Sicherheitsdatenblatt
Nach § 6 GefStoffV müssen Sie als Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von Ihren Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt. Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern.
Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn die Kundin oder der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass ein Internetzugang und eine E-Mail-Adresse vorhanden sind und diesem Lieferweg zugestimmt wurde.
Als Arbeitgeber müssen Sie das Sicherheitsdatenblatt auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gemäß GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z.B. eine Studie des Überwachungsprojekts REACH-EN-FORCE 6 (REF-6) fest, dass 44 Prozent aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. persönliche Schutzausrüstung.
Neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter ermitteln und umsetzen
Mit der Verordnung (EU) 2020/878 vom 18.06.2020 wurde Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) mit Wirkung zum 01.01.2021 geändert. Betroffen sind die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Gemische auf Basis des Artikels 31 REACH-Verordnung.
Wesentliche Änderungen sind vor allem:
- Spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen werden berücksichtigt und die Regeln für Sicherheitsdatenblätter an die aus der sechsten und siebten Überarbeitung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) angepasst.
- Es wird festgelegt, wo der eindeutige Rezeptur-Identifikator (Unique Formula Identifier, UFI) bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten und bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen sollte.
- Neue Anforderungen gelten, um die Kommunikation über Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften entlang der Lieferkette zu verbessern. Sogenannte „endokrine Disruptoren” können bereits in geringsten Mengen durch Veränderung des Hormonsystems die Gesundheit schädigen.
- Auch spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), die wichtig für die sichere Verwendung sind, sind betroffen.
Wichtig: Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 nicht entsprechen, dürfen seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
SVHC-Stoffe und Informationspflichten in der Lieferkette
Die REACH-Verordnung sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die ECHA bestätigt, indem sie den Stoff in der sogenannten Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbraucherinnen und Verbrauchern nützen:
- Als Herstellende von Stoffen und als Formulierende von Gemischen müssen Sie die Information bezüglich SVHC im Sicherheitsdatenblatt angeben.
- Als Produzierende, die daraus ein Erzeugnis wie z.B. Messingschrauben herstellen, müssen Sie gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachfolgenden Produzierenden in der Lieferkette, die Ihr Erzeugnis weiterverarbeiten, die Ihnen vorliegenden ausreichenden Informationen für eine sichere Verwendung zur Verfügung stellen, mindestens jedoch den Namen des SVHC-Stoffes.
- Diese Informationspflicht besteht auch für Lieferbetriebe auf Nachfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers (Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).
Gefahrstoffkataster bzw. -verzeichnis
Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen - mit Verweis auf das SDB - mindestens enthalten sein:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt. Daten sind dann oft nicht auf dem aktuellen Stand, und die Aktualisierung ist zeitaufwendig.
Betriebsanweisungen
Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie als Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen und Ihren Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich machen, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes, z.B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich.
Betriebsanweisungen müssen mindestens Informationen enthalten:
- über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
- über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
- über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen Sie neben Sicherheitsdatenblättern auch beachten (TRGS 555):
- arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
- Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
- Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
Zusätzlich können Sie auch weitere Informationen wie z.B. Technische Merkblätter heranziehen.
Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen”, z.B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, müssen Sie prüfen, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
Für Sie zusammengefasst
Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen, das gilt auch bei Änderungen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen, z.B. durch automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern sowie das Aktualisieren von Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen auf Knopfdruck. Unterstützung bietet unsere Beratung im Arbeits- und Umweltschutz.