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Gefährdungsbeurteilung: Pflichten, Vorschriften und Ablauf

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten müssen sie durchführen. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Warum die Gefährdungsbeurteilung so wichtig ist

Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert werden, unter anderem wenn Arbeitsverfahren geändert werden oder neue Vorschriften in Kraft treten. Ein systematisches, nachvollziehbares Vorgehen erleichtert die Arbeit und spart Zeit gegenüber unübersichtlichen Word- und Excel-Listen.

Worum geht es genau?

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst „das systematische Ermitteln und Beurteilen bzw. Bewerten möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie das Festlegen erforderlicher Maßnahmen”. Es geht also um Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit sowie um geeignete Schutzmaßnahmen. Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen sollen wirksam verhindert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann sich beziehen auf:

Im Fokus können auch Personen stehen, zum Beispiel besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen wie Jugendliche, Schwangere, Stillende oder - im Hinblick auf die Corona-Pandemie - ältere Beschäftigte oder Beschäftigte mit Vorerkrankungen.

Diese Vorschriften gelten

Die Gefährdungsbeurteilung wurde im Arbeitsschutzgesetz erstmals 1996 geregelt. Im Rahmen von Aktualisierungen folgte unter anderem eine verschärfte Dokumentationspflicht. Seit September 2013 müssen auch Gefährdungen betrachtet werden, die sich durch psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben. Schließlich rücken auch Aspekte des Alter(n)s der Beschäftigten in den Blick: So muss bei älteren Beschäftigten zum Beispiel auch das veränderte Seh- oder Hörvermögen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Eine ganzheitliche Betrachtung ermöglicht die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Gesetzliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind im Wesentlichen die §§ 5-6 ArbSchG. Laut § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Gefährdungen können sich ergeben durch:

Neben der Arbeitsorganisation müssen daraus abgeleitete Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (siehe BG RCI) betrachtet werden. Faktoren sind der Sammelbegriff für Gefährdungen bzw. Belastungen, die durch gleichartige oder ähnliche Wirkungsweisen gekennzeichnet sind, zum Beispiel mechanische Gefährdungen oder psychische Belastungsfaktoren.

Nach § 6 ArbSchG müssen Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert werden. Während die Form nicht vorgegeben ist, sind die Inhalte festgelegt: Mindestens das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen ersichtlich sein. Zusammengefasste Angaben bei gleichartigen Gefährdungssituationen sind zulässig. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist auch ohne Unterschrift gültig; wir empfehlen jedoch zu unterschreiben.

Das müssen Sie als Arbeitgeber tun

Als Arbeitgeber sind Sie verantwortlich dafür, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden, und zwar fachkundig. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG können Sie zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Allerdings müssen Sie überwachen bzw. kontrollieren, dass Gefährdungsbeurteilungen tatsächlich durchgeführt werden. Für etwaige Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftatbestände müssen Sie rechtlich einstehen (Garantenstellung).

Eine Gefährdungsbeurteilung muss erfolgen, bevor Beschäftigte ihre Tätigkeit beginnen. Eine Aktualisierung ist vor allem erforderlich bei:

Gefährdungsbeurteilungen sind also ein Dauerthema für Ihr Unternehmen. Es lohnt sich daher, systematisch vorzugehen.

So geht es: Schritt für Schritt

Eine Gefährdungsbeurteilung muss für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen durchgeführt werden, sobald mindestens eine Person beschäftigt ist. Allerdings ist bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit ausreichend und auch sinnvoll. Das Thema Mutterschutz muss in jeder Gefährdungsbeurteilung bearbeitet werden.

Die Vorgehensweise ist im ArbSchG nicht festgelegt; die ASR V3 sieht jedoch folgende Schritte vor:

  1. Vorbereiten
  2. Ermitteln von Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Festlegen von Maßnahmen
  5. Umsetzen der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit festgelegter Maßnahmen
  7. Dokumentieren
  8. Fortschreiben

Konkrete Pflichten für den Umgang mit Gefahrstoffen, das Betreiben von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten finden Sie in GefStoffV, BetrSichV bzw. ArbStättV. Dazugehörige Technische Regeln (TRGS, TRBS, ASR) liefern Ihnen mögliche Maßnahmen und Hilfen für die Praxis.

Auch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten branchen- und bereichsspezifische Handlungshilfen. Sie können Muster-Formulare und Checklisten verschiedener Anbieter nutzen, müssen sie jedoch an Ihre betrieblichen Gegebenheiten anpassen.

Das Wichtigste zusammengefasst

Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Arbeitgebers: Für jeden Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit, das Verwenden von Arbeitsmitteln, den Umgang mit Gefahrstoffen und wenn besonders schutzbedürftige Personen beschäftigt werden - denken Sie auch an minderjährige Auszubildende, die ein stark erhöhtes Unfallrisiko haben - müssen Gefährdungen ermittelt und beurteilt sowie erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Bei Änderungen muss eine Aktualisierung erfolgen. Ein systematisches Vorgehen entlastet die Verantwortlichen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Nachweis gegenüber Zertifizierungsstelle und Aufsichtsbehörde ist so jederzeit möglich, und Sie arbeiten rechtssicher.

So können wir Sie unterstützen

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Häufige Fragen

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz und muss erfolgen, bevor Beschäftigte ihre Tätigkeit beginnen.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Gesetzliche Grundlage sind im Wesentlichen die §§ 5-6 ArbSchG. Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, sie festlegen und das Ergebnis dokumentieren.

Was muss dokumentiert werden?

Nach § 6 ArbSchG sind mindestens das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich zu machen. Die Form ist nicht vorgegeben; zusammengefasste Angaben bei gleichartigen Gefährdungssituationen sind zulässig.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Aktualisierungen sind erforderlich bei Neubeschaffung von Arbeitsmitteln, Einführung neuer Stoffe, Änderungen von Arbeitsbereichen, Verfahren, Betriebsorganisation, gesetzlichen Vorgaben oder Stand der Technik sowie beim Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen oder Berufserkrankungen.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation