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Abwärmepotenziale melden: Pflicht ab 2,5 GWh

Mit weniger Energieeinsatz den gleichen oder sogar größeren Nutzen erreichen - die Grundlage dafür schafft das Energierecht. Mit konkreten Maßnahmen soll der Energieverbrauch gesenkt werden: Unternehmen müssen nicht nur Energieaudits durchführen, Umsetzungspläne erstellen bzw. Energie- oder Umweltmanagementsysteme einrichten, sondern auch ihre Abwärmepotenziale melden. Meldepflicht besteht bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh über die Plattform für Abwärme.

Was ist Abwärme?

Energieeffizienz soll unter anderem durch die stärkere Nutzung von Abwärme gesteigert werden. Abwärme „ist grundsätzlich der Teil der Wärme, der als ungewolltes Nebenprodukt in einem Prozess oder einer Anlage entsteht, dessen Zielsetzung die Erzeugung eines Produktes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Umwandlung von Energie ist.”

Unterschieden wird zwischen geführter und diffuser Abwärmequelle: Die Abwärme ist entweder technisch kanalisiert und wird abgegrenzt transportiert bzw. geleitet, zum Beispiel durch Kühlwasser, über einen Schornstein oder eine raumlufttechnische Anlage. Oder die Energie wird direkt freigesetzt, zum Beispiel als Abwärme eines Ofens, die durch Strahlung an die Hallenluft abgegeben und dann durch Fenster, Türen oder Luftschleusen nach draußen gelangt. Grundsätzlich soll anfallende Abwärme bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden (Quelle: BAFA).

Das Portal für Abwärme

Das Portal für die Plattform für Abwärme (kurz: Portal für Abwärme) soll eine Übersicht über gewerbliche Abwärmepotenziale in Deutschland liefern und Abwärme nutzbar machen. Grundlage dafür ist seit dem 18. November 2023 § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die öffentliche Plattform eingerichtet. Dort melden Unternehmen ihre Abwärmedaten und ermöglichen so, dass regionale Wärmeproduzenten (Unternehmen mit Abwärmepotenzialen) und Abnehmer (zum Beispiel Fernwärmeunternehmen) zusammenkommen. Damit können zum Beispiel auch Kommunen ihrer Pflicht zur Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) nachkommen.

Wer ist betroffen?

Nach § 17 Abs. 1 EnEfG müssen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre ihre Abwärmepotenziale melden. Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Abwärmepotenzial wird definiert als „Abwärme aus einer oder mehreren Abwärmequelle(n), die durch ein Medium lokal begrenzt diffus oder (zusammen) geführt und ohne Nutzung der enthaltenen Energie … an die Umwelt abgegeben wird. Unter ‚lokal begrenzt diffus’ ist die Abgabe von diffuser Abwärme an einer Stelle zu verstehen, die aufgrund der räumlichen/technischen Situation mit angemessenem Aufwand auch kanalisiert werden könnte.” Über eine Bagatellgrenze für „kleine” bzw. nicht wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotenziale wird derzeit diskutiert.

Was muss gemeldet werden?

Folgende Informationen müssen grundsätzlich übermittelt werden (§ 17 Abs. 1 EnEfG):

  1. Name des Unternehmens,
  2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Praktische Hinweise und Informationen liefern Merkblatt und Technischer Leitfaden des BAFA. Nützlich ist eine geeignete Software, in der Abwärmepotenziale und sonstige geforderte Informationen kontinuierlich erfasst und dann über die Plattform gemeldet werden können.

Bei der erstmaligen Meldung müssen nur wesentliche und geführte Abwärmepotenziale gemeldet werden. Wesentlich sind Potenziale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von mehr als 20 °C.

Welche Fristen gelten?

Grundsätzlich müssen Unternehmen die Informationen bis spätestens 31. März eines Kalenderjahres übermitteln bzw. bestätigen. Allerdings wurde die ursprüngliche Frist für zwölf Monate ausgesetzt; die erste Meldung war nun bis zum 1. Januar 2025 (statt 1. Januar 2024) möglich, bis dahin wurden keine Bußgelder erhoben. Änderungen müssen Unternehmen dagegen unverzüglich melden.

Geplante Änderungen im Energierecht

Das Energieeffizienzgesetz und das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sollen geändert werden, Entwürfe liegen bereits vor. Geplante Änderungen sind im Wesentlichen:

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Was müssen Unternehmen tun?

Zunächst müssen Unternehmen ermitteln, ob sie betroffen sind. Entsprechend ihrem jährlichen Energieverbrauch müssen sie festgelegte Pflichten erfüllen, also gegebenenfalls Abwärmepotenziale melden, Energieaudits nach EDL-G durchführen, Umsetzungspläne erstellen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten und aufrechterhalten sowie Maßnahmen bezüglich Wirtschaftlichkeit nach VALERI (DIN EN 17463:2021-12) bewerten. Sie müssen auch Änderungen im Energierecht ermitteln und erforderliche Maßnahmen ableiten und umsetzen. Ein systematisches Energieaudit nach EN 16247 hilft dabei, Pflichten und Einsparpotenziale zu erfassen.

Fazit

Das Energierecht liefert die Grundlage für mehr Energieeffizienz. Unternehmen müssen geltende Pflichten ermitteln und geeignete Maßnahmen ergreifen. Mit dem Portal für Abwärme können Wärmeproduzenten und Abnehmer zusammengebracht werden, zum Nutzen der Beteiligten und des Klimaschutzes. Geeignete Software sowie Energie- und Umweltmanagementsysteme erleichtern die Arbeit.

Häufige Fragen

Welche Unternehmen müssen Abwärmepotenziale melden?

Nach § 17 Abs. 1 EnEfG müssen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre ihre Abwärmepotenziale über die Plattform für Abwärme melden. Als Unternehmen gilt jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Was ist Abwärme im Sinne der Meldepflicht?

Abwärme ist grundsätzlich der Teil der Wärme, der als ungewolltes Nebenprodukt in einem Prozess oder einer Anlage entsteht, deren Zielsetzung die Erzeugung eines Produktes, eine Dienstleistung oder die Umwandlung von Energie ist. Unterschieden wird zwischen geführter und diffuser Abwärmequelle.

Bis wann muss die Meldung erfolgen?

Grundsätzlich bis spätestens 31. März eines Kalenderjahres. Die ursprüngliche Frist wurde für zwölf Monate ausgesetzt, die erste Meldung war bis zum 1. Januar 2025 möglich, bis dahin wurden keine Bußgelder erhoben. Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.

Was zählt bei der erstmaligen Meldung als wesentliches Abwärmepotenzial?

Bei der erstmaligen Meldung müssen nur wesentliche und geführte Abwärmepotenziale gemeldet werden. Wesentlich sind Potenziale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von mehr als 20 °C.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

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