Hinweis: Dieser Beitrag vom Mai 2025 nennt die damals geltenden Anwendungsfristen. Die Anwendung der EUDR wurde nach Redaktionsschluss erneut verschoben (u. a. für große Unternehmen auf den 30. Dezember 2026); die aktuellen Termine gibt die EU-Kommission bekannt.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (EUDR), wurde am 9. Juni 2023 veröffentlicht und gilt grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2025. Betroffene Unternehmen müssen künftig eine Sorgfaltserklärung abgeben, bevor sie Produkte in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen.
Ziele
Entwaldung und Waldschädigung und damit der Ausstoß von Treibhausgasen und der Verlust an biologischer Vielfalt sollen verringert werden. Vorschriften des Erzeugerlandes müssen eingehalten werden: Neben Wald- und Naturschutz gilt dies auch für Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, die Rechte der indigenen Bevölkerung und lokale Anti-Korruptions-Gesetze.
Entwaldungsfreie Rohstoffe und Erzeugnisse
Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem europäischen Markt sowie für die Ausfuhr aus der EU für sogenannte relevante Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, wie Leder, Lebensmittel, Papier oder Möbel.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, oder, im Falle von Holz und Holzerzeugnissen, dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
Zur Einordnung: Die EUTR bezeichnet die EU-Holzhandelsverordnung von 2010. Sie ist die Vorgängerverordnung der EUDR und behält in bestimmten Fällen ihre Gültigkeit.
Gilt für Marktteilnehmer und Händler
Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte innerhalb der EU in Verkehr bringen beziehungsweise bereitstellen oder aus der EU ausführen. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Marktteilnehmern (Primärerzeuger, Importeure und Exporteure) und Händlern (bieten Endkundinnen und Endkunden Produkte zum Verkauf an). Eine Sorgfaltserklärung (SE) muss abgegeben werden, bevor Produkte in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von mindestens 4 % des erwirtschafteten Jahresumsatzes. Kontrollbehörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
In drei Schritten feststellen, ob und in welchem Umfang Sie betroffen sind
- Setze ich ein relevantes Erzeugnis im Rahmen meiner Geschäftstätigkeit ein? Siehe Anhang I EUDR; den HS-Code (Zolltarifnummer) prüfen.
- Nehme ich damit eine nach EUDR relevante Handlung vor, also Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen?
- Welche Rolle habe ich nach EUDR? Marktteilnehmer oder Händler, KMU oder Nicht-KMU, erster Marktteilnehmer in der Lieferkette oder nachgelagert?
Abhängig von der Rolle sowie der Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Pflichten (Definition KMU gemäß Richtlinie 2023/2775/EU):
- Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler der nachgelagerten Lieferkette müssen eine SE abgeben, dürfen dabei jedoch auf vorher übermittelte Sorgfaltserklärungen (Referenznummern der SE der vorgelagerten Lieferkette) verweisen.
- KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Referenznummer der vorgelagerten Lieferkette vorlegen. Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
- KMU-Händler müssen festgelegte Informationen sammeln und für 5 Jahre aufbewahren.
Die Sorgfaltspflicht umfasst:
- das Sammeln von Informationen, Unterlagen und Daten
- die Risikobewertung
- die Risikominderung, wenn ein „nicht vernachlässigbares” Risiko besteht
Plattform für die Sorgfaltserklärung
Durch die Übermittlung der SE bestätigen betroffene Unternehmen, dass sie die Sorgfaltspflicht gemäß der EUDR durchgeführt haben und dass „kein oder ein vernachlässigbares Risiko” festgestellt wurde. Die Abgabe der Sorgfaltserklärung erfolgt digital; die EU-Kommission stellt dazu eine Plattform zur Verfügung.
Fristen
Betroffene Unternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2025 den Sorgfaltspflichten gerecht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für Kleinst- und kleine Unternehmen eine verlängerte Frist (ab dem 30. Juni 2026).