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Energieüberwachung nach GEG: Pflicht für Nichtwohngebäude

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren. Unter anderem müssen alle Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Kälteanlage von mehr als 290 kW mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden.

Wer ist betroffen?

Nach § 71a Abs. 1 GEG müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Forderung gilt auch für Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 290 Kilowatt.

Nichtwohngebäude sind definiert als Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Die Forderung gilt also nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, unter anderem auch nicht für Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG). Betroffen sein können dagegen zum Beispiel Firmengebäude, Produktionshallen oder Einkaufszentren.

Welche Anforderungen gelten?

Die geforderte digitale Energieüberwachungstechnik muss nach § 71a Abs. 2 GEG:

Zusätzlich muss eine Person oder ein Unternehmen benannt oder beauftragt werden, die für das Gebäude-Energiemanagement zuständig ist. Ziel ist es, in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu nutzen.

Bis wann ist die Frist?

Betroffene Gebäude müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden, die die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Wird bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung (Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11:2018-09 oder besser) eingesetzt, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden.

Häufige Fragen

Welche Gebäude müssen digital überwacht werden?

Nach § 71a Abs. 1 GEG müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Kälteanlage von mehr als 290 Kilowatt mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Beispiele sind Firmengebäude, Produktionshallen oder Einkaufszentren.

Für welche Gebäude gilt die Pflicht nicht?

Die Forderung gilt nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, und unter anderem auch nicht für Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG).

Bis wann muss die Technik installiert sein?

Betroffene Gebäude müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden, die die Anforderungen des § 71a Abs. 2 GEG erfüllt.

Reicht eine bereits vorhandene Gebäudeautomation?

Wird bereits ein System mit Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11:2018-09 oder besser eingesetzt, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen den verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen im Gebäude ermöglicht werden.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation