Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren. Unter anderem müssen alle Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Kälteanlage von mehr als 290 kW mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden.
Wer ist betroffen?
Nach § 71a Abs. 1 GEG müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Forderung gilt auch für Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 290 Kilowatt.
Nichtwohngebäude sind definiert als Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Die Forderung gilt also nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, unter anderem auch nicht für Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG). Betroffen sein können dagegen zum Beispiel Firmengebäude, Produktionshallen oder Einkaufszentren.
Welche Anforderungen gelten?
Die geforderte digitale Energieüberwachungstechnik muss nach § 71a Abs. 2 GEG:
- das kontinuierliche Überwachen, Protokollieren und Analysieren der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme ermöglichen;
- die erhobenen Daten über eine Schnittstelle zugänglich machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig möglich sind;
- Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes liefern;
- Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkennbar machen;
- die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren.
Zusätzlich muss eine Person oder ein Unternehmen benannt oder beauftragt werden, die für das Gebäude-Energiemanagement zuständig ist. Ziel ist es, in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu nutzen.
Bis wann ist die Frist?
Betroffene Gebäude müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden, die die oben genannten Anforderungen erfüllt.
Wird bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung (Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11:2018-09 oder besser) eingesetzt, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden.