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CBAM: CO2-Grenzausgleichsabgabe ist in Kraft

Die CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist in Kraft getreten. Sie soll das EU-Emissionshandelssystem ergänzen und für importierte Waren dieselben Emissionspreise schaffen wie für in der EU hergestellte Produkte.

Hintergrund: Was regelt CBAM?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen. Für Importe aus Nicht-EU-Ländern sollen die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll sogenanntes „Carbon Leakage” verhindert werden.

Die entsprechende Verordnung (EU) 2023/956 ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 wurde am 15. September 2023 in deutscher Fassung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Was müssen Unternehmen tun?

Unternehmen, die emissionsintensive Waren wie zum Beispiel Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Produkte daraus - wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien, Konstruktionsteile oder Ähnliches (siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956) - aus Drittländern in die EU importieren, müssen grundsätzlich CBAM-Zertifikate erwerben. Damit gleichen sie die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem aus.

Für wen gelten Ausnahmen?

Ausnahmen gelten für Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind dies Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Welche Fristen und Übergänge gelten?

Ab 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (CBAM-Bericht) einreichen, und zwar erstmalig bis spätestens 31. Januar 2024.

Die Übergangsphase endet am 31. Dezember 2025. Ab 1. Januar 2026 gelten weitergehende Pflichten für Importeure; unter anderem müssen Zertifikate dann kostenpflichtig erworben werden.

Häufige Fragen

Was ist CBAM?

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU. Er ergänzt das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) und soll für Importe aus Nicht-EU-Ländern die gleichen Emissionspreise schaffen wie für in der EU hergestellte Produkte, um sogenanntes Carbon Leakage zu verhindern.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen sind emissionsintensive Waren wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff sowie Produkte daraus, etwa Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien oder Konstruktionsteile (siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956).

Für welche Länder gelten Ausnahmen?

Ausnahmen gelten für Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben: aktuell Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Welche Fristen gelten für CBAM?

Seit 1. Oktober 2023 müssen Emissionen berechnet und dokumentiert werden; der erste vierteljährliche CBAM-Bericht war bis spätestens 31. Januar 2024 fällig. Die Übergangsphase endet am 31. Dezember 2025, ab 1. Januar 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation