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Betriebssicherheitsverordnung 2016: Was sich änderte

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten beim Verwenden von Arbeitsmitteln wie Werkzeugen und Maschinen. Auch der Schutz von Personen im Gefahrenbereich sogenannter überwachungsbedürftiger Anlagen wie Aufzügen muss berücksichtigt werden. Die seit Ende 2016 in Kraft befindliche Neufassung formuliert die Anforderungen verständlicher und soll den Vollzug erleichtern.

Warum wurde die BetrSichV neu gefasst?

Seit ihrem Erlass im Jahr 2002 wurde die Verordnung mehrfach überarbeitet. Die neue Fassung ist verständlicher formuliert und soll - bei gleichem Schutzniveau - den Vollzug und die Anwendung in der Praxis erleichtern.

Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Anlagen

Die von der Verordnung ausgeschlossenen Energieanlagen wurden neu definiert: Für Behälter, Rohrleitungen und Gasfüllanlagen der Gasversorgung gelten die zusätzlichen Vorschriften zu Prüfungen und Erlaubnispflicht nach Abschnitt 3 (§§ 15-18 BetrSichV) nicht. Für Erdgastankstellen sind dagegen Erlaubnis und Prüfungen erforderlich.

Erlaubnispflichtige Anlagen wie Lageranlagen, Füllstellen oder Tankstellen fallen nun ausdrücklich unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Daneben gehören nun auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen, zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Dies hat Auswirkungen auf die erforderlichen Prüfungen.

Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass zum Beispiel Lageranlagen ohne explosionsgefährdete Bereiche zwar der Erlaubnispflicht unterlagen, nicht jedoch in den Anwendungsbereich für überwachungsbedürftige Anlagen fielen - die entsprechenden Prüfpflichten griffen somit nicht. Das Gefährdungspotenzial derartiger Anlagen machte es jedoch erforderlich, dass diese uneingeschränkt zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen; sie müssen daher zukünftig der Prüfung gemäß § 15 BetrSichV unterzogen werden.

Die Erlaubnispflicht für Betankungsanlagen wurde gestrichen, künftig sind für Gasfüllanlage und Tankstelle getrennte Erlaubnisse erforderlich. Die Anforderungen an die Erlaubnisunterlagen wurden erweitert. Sie müssen nun auch belegen, dass bestimmte Gefährdungen betrachtet wurden, dass Anforderungen und vorgesehene Schutzmaßnahmen geeignet sind und dass Maßnahmen berücksichtigt wurden, die aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber entstehen - wie sie zum Beispiel für Baustellen typisch ist.

Was änderte sich bei den Prüfungen?

Die Anforderungen an erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowie an Prüfungen nach Änderungen bzw. Ereignissen wurden präzisiert.

Die Befugnisse von zur Prüfung befähigten Personen wurden erweitert. Sie dürfen jetzt auch folgende Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen durchführen:

Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln müssen nun explizit auch Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person aufgezeichnet werden. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach § 17 BetrSichV müssen ebenfalls Name und Unterschrift der prüfenden Person enthalten, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich den Namen der zugelassenen Überwachungsstelle. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist jeweils die elektronische Signatur aufzuzeichnen.

Die Anhänge für bestimmte Arbeitsmittel (zum Beispiel Notfallplan für Aufzüge) und die Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen, etwa Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, wurden umfangreich angepasst.

Tankstellen, Betankungsanlagen und Lageranlagen müssen spätestens ab dem 1. Juni 2018 als Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen („Ex-Anlagen”) geprüft werden. Es gelten die Regelungen der TRBS 1201, Teil 1.

Schließlich wurden die Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiterinformation mit kleinen Änderungen griffiger formuliert. Die Ordnungswidrigkeiten wurden angepasst und erweitert: So wurde zum Beispiel der Tatbestand der nicht rechtzeitigen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen eingefügt.

Was Unternehmen tun sollten

Unternehmen müssen vor allem den Bereich Prüfungen aktualisieren. Zentrale Fragen sind dabei:

Unterstützung dabei bietet ein aktuelles Rechtskataster, in dem einschlägige Pflichten und Prüffristen systematisch erfasst und nachverfolgt werden.

Häufige Fragen

Was regelt die Betriebssicherheitsverordnung?

Die BetrSichV regelt Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten beim Verwenden von Arbeitsmitteln wie Werkzeugen und Maschinen sowie den Schutz von Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen wie Aufzügen.

Was änderte sich bei den überwachungsbedürftigen Anlagen?

Erlaubnispflichtige Anlagen wie Lageranlagen, Füllstellen oder Tankstellen fallen nun ausdrücklich unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dienen, zählen dazu. Sie unterliegen damit der Prüfung nach § 15 BetrSichV.

Wer darf Prüfungen nach der BetrSichV durchführen?

Zur Prüfung befähigte Personen. Nach der Neufassung dürfen sie auch alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen durchführen, die nicht Bauart oder Betriebsweise betreffen, sowie Prüfungen nach Aufstellung ortsveränderlicher Anlagen an einem neuen Standort. Name und Unterschrift sind aufzuzeichnen.

Ab wann sind Tankstellen als Ex-Anlagen zu prüfen?

Tankstellen, Betankungsanlagen und Lageranlagen müssen spätestens ab dem 1. Juni 2018 als Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen geprüft werden. Es gelten die Regelungen der TRBS 1201, Teil 1.

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Foto von Bettina Huck

Bettina Huck

Projektassistenz und Büroorganisation