Ziel der Prävention im Arbeitsschutz ist, Unfälle zu vermeiden. Dennoch ereigneten sich im Jahr 2022 knapp 788.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Seit dem 1. Januar 2024 können meldepflichtige Arbeitsunfälle in Deutschland elektronisch angezeigt werden; ab dem 1. Januar 2028 ist die elektronische Anzeige verpflichtend. Grundlage ist die neu geregelte Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV).
Meldepflicht bedeutet: Unternehmen müssen Unfälle beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Beschäftigte mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sind oder wenn Versicherte getötet werden. Die Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV) wurde neu geregelt; sie sieht die elektronische Übermittlung der Daten vor und trat zum 1. Januar 2024 in Kraft; ausschließlich elektronisch ist die Anzeige ab dem 1. Januar 2028. Unternehmen können die Chance nutzen, Unfälle systematisch zu erfassen und daraus Kennzahlen zum Unfallgeschehen abzuleiten.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Arbeitsunfall definiert das SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung „Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit”, also zum Beispiel auch die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport, an Betriebsausflügen oder an einer Betriebsfeier sowie Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit (Wegeunfälle).
Die ISO 45001 für SGA-Managementsysteme führt den Begriff „Vorfall” ein. Die Unfallpyramide setzt Häufigkeit und Schwere von SGA-Vorfällen ins Verhältnis. Das Modell, das im Auftrag von ConocoPhillips 2003 erstellt wurde, beinhaltet (von der Basis zur Spitze) zum Beispiel:
- unsicheres Verhalten
- Beinaheunfälle (Near Misses)
- nicht meldepflichtige und meldepflichtige Unfälle
- tödliche Unfälle
Auf 30.000 Fälle von unsicherem Verhalten ereignet sich nach diesem Modell 1 tödlicher Unfall.
Welche Vorschriften gelten?
Arbeitgeber müssen Unfälle dann anzeigen, wenn Beschäftigte mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sind oder wenn Versicherte getötet werden (§ 193 SGB VII). Die Anzeige muss innerhalb von drei Tagen erstattet werden, nachdem das Unternehmen von dem Unfall Kenntnis erlangt.
Bei Arbeitsunfällen besteht Versicherungsschutz durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger), zum Beispiel die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Der UV-Träger prüft zunächst, ob der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht. Ist dies geklärt, übernimmt er zum Beispiel die Kosten für ärztliche Behandlung, erforderliche Heilmittel sowie den Aufenthalt in Krankenhaus oder Reha-Einrichtung.
Versicherungsschutz bei Unfällen besteht nicht nur für Beschäftigte, sondern unter anderem auch für Schülerinnen und Schüler während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe geleistet haben.
Pflichten des Arbeitgebers
Die neu geregelte UVAV legt unter anderem fest, dass Unfallanzeigen ab dem 1. Januar 2028 ausschließlich elektronisch übermittelt werden müssen. Die Unfallversicherungsträger müssen dafür einen elektronischen Zugang zur Verfügung stellen, den einige bereits eingerichtet haben.
Bis zum 31. Dezember 2027 gilt eine Übergangsfrist: Bis dahin dürfen noch die bisher verwendeten Muster-Formulare verwendet und an den UV-Träger übermittelt werden. Die UVAV regelt auch, welche Daten übermittelt werden müssen:
- Allgemeine Daten (§ 3) beziehen sich auf die beschäftigte Person.
- Zusätzliche Daten (§ 4) beinhalten unter anderem Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Unfalls, die Schilderung des Hergangs, Art der Verletzung und verletzte Körperteile sowie eventuelle Zeuginnen und Zeugen.
Die Unfallmeldung bei nicht meldepflichtigen Unfällen dient im Gegensatz zur Unfallanzeige grundsätzlich zum internen Gebrauch. Die Form der Unfallmeldung ist nicht vorgeschrieben. Unternehmen können eigene Vorlagen erstellen oder bestehende Formulare nutzen. Auch die Anzeige von Berufskrankheiten legt die UVAV fest; zusätzliche Daten fordert § 5.
Umsetzung in der Praxis
Zusätzlich zur Anzeigepflicht und der elektronischen Übermittlung der Daten bei meldepflichtigen Unfällen muss bei Auftreten von Unfällen und Beinaheunfällen die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Erkannte Risiken und Gefahren fließen ein, geeignete Maßnahmen können abgeleitet werden. Auch unsicheres Verhalten und Beinaheunfälle sollten analysiert werden.
Die Analyse von Unfällen (meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen) erfolgt idealerweise in sechs Schritten:
- Unfalluntersuchung: Informationen sammeln, unter anderem Fotos, Unfallskizzen, Messungen, Beschreibungen des Unfallverlaufs, Auswertungen und Nachweise.
- Fakten zusammenstellen: eine Liste aller bekannten Fakten erstellen.
- Ursachen ermitteln: zum Beispiel mit Fehler-(Ursachen-)Baum oder Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA).
- Lösungen erarbeiten, damit die Gefährdung zukünftig verhindert wird.
- Maßnahmenplan: Wer, was, bis wann, womit?
- Wirksamkeitskontrolle: Sind die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und wirksam?
Aus den erhobenen Daten können Unfallschwerpunkte ermittelt werden. Wichtige Kennzahlen im betrieblichen Unfallgeschehen sind unter anderem Unfallhäufigkeiten, Unfallarten, Arten der Verletzung sowie AU-Tage pro 1.000 Beschäftigte.
Unsicheres Verhalten tritt unter anderem dann auf, wenn Beschäftigten die entsprechenden Kenntnisse fehlen oder sie sich widersprechende Ziele erfüllen sollen. Aus unsicheren Zuständen und Handlungen könnte ein Schaden entstehen, wenn keine Abhilfe geschaffen wird. Beim Beinaheunfall (Near Miss) entstehen keine schwerwiegenden Personen- oder Sachschäden, sie hätten jedoch passieren können. Aus Beinaheunfällen können Unternehmen und Beschäftigte gefahrlos lernen: Sie geben wichtige Hinweise auf Gefährdungen und ermöglichen Verbesserungsmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Mögliche Arbeitshilfen
Gesetzliche Unfallversicherungsträger bieten Muster-Formulare und elektronische Zugänge für Unfallanzeigen. Wollen Unternehmen jedoch alle SGA-Vorfälle systematisch erfassen und auswerten, ist eine Software besser geeignet als unterschiedliche Listen: Relevante Daten können erfasst, der Gefährdungsbeurteilung zugeordnet und wichtige Kennzahlen ermittelt werden.
Fazit
Arbeitgeber müssen zukünftig meldepflichtige Arbeitsunfälle elektronisch beim zuständigen UV-Träger anzeigen. Sie können die Chance nutzen, alle SGA-Vorfälle systematisch zu erfassen. Eine geeignete systematische Erfassung unterstützt dabei, aus SGA-Vorfällen zu lernen und so Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verbessern. Ziel ist, Häufigkeit und Schwere von Unfällen zu senken (Vision Zero).