Die Revision der Umweltmanagement-Norm DIN EN ISO 14001 im Jahr 2015 machte Änderungen bei EMAS III (Eco-Management and Audit Scheme) erforderlich. Mit der Verordnung (EU) 2017/1505 bleiben EMAS und die ISO 14001:2015 kompatibel; die neuen Forderungen gelten seit dem 18. September 2017.
Die Anhänge I bis III des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) wurden überarbeitet. Der neue Anhang IV „Umweltberichterstattung” ist am 9. Januar 2019 in Kraft getreten. EMAS gibt vor, wie Umweltschutz im Unternehmen erreicht werden kann. Unternehmen, die nach EMAS validiert sind, müssen die Änderungen identifizieren und umsetzen.
Änderungen im Detail
Für die erstmalige Bestandsaufnahme (Umweltprüfung) und die Bewertung der Umweltaspekte müssen nun „relevante Umweltzustände” wie Klima, Luft- und Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen und die biologische Vielfalt betrachtet werden. Interne und externe Themen können ausdrücklich auch kulturelle, soziale und politische Aspekte oder die strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten sein.
In Analogie zur ISO 14001:2015 müssen Unternehmen nun den Kontext der Organisation sowie die interessierten Parteien mit deren Erfordernissen und Erwartungen bestimmen, also zum Beispiel von Kundinnen und Kunden, Lieferunternehmen, Beschäftigten, Anwohnenden oder Vereinen. Risiken und Chancen müssen betrachtet werden.
Der Lebensweg gewinnt an Bedeutung: Er muss beim Bewerten der Umweltaspekte von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Und das Bewerten von indirekten Umweltaspekten beschränkt sich nicht mehr auf das bloße Verringern negativer Umweltauswirkungen. Auch ein möglicher Nutzen für die Umwelt soll betrachtet werden.
Als Anforderungen an das Umweltmanagementsystem werden die Abschnitte 4 bis 10 der ISO 14001:2015 übernommen. Beide Systeme (EMAS und ISO) sollen dadurch kompatibel sein. Diejenigen Anforderungen, die über die Umweltmanagementnorm hinausgehen, werden aufgelistet. Beibehalten werden vor allem:
- die Rechtskonformität als Zertifizierungsvoraussetzung
- die Verbesserung der tatsächlichen Umweltleistung
- die erweiterte Beteiligung der Beschäftigten
- die Pflicht zur externen Berichterstattung in Form einer Umwelterklärung
Nach ISO 14001:2015 ist die Pflicht zur Benennung einer oder eines Managementbeauftragten entfallen; bei EMAS bleibt diese Pflicht dagegen bestehen. Die oder der Managementbeauftragte ist also auch weiterhin wichtige Ansprechperson im Unternehmen. Organisationen müssen angeben, wie sie ihre gesetzten Ziele und Maßnahmen erreichen und ihre bindenden Verpflichtungen einhalten können. Auch die interne Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung gewinnt an Bedeutung.
Welche Übergangsfristen und Sonderregelungen gelten?
Wie die ISO 14001:2015 musste auch die geänderte EMAS bis zum 14. September 2018 umgesetzt sein; EMAS-Registrierungen verlieren danach grundsätzlich ihre Gültigkeit. Für die Umstellung galten folgende Fristen:
- Unternehmen, bei denen eine Begutachtung vor dem 14. März 2018 anstand, konnten die Frist (in Abstimmung mit dem Umweltgutachten und der zuständigen Registrierungsstelle) um sechs Monate verlängern.
- Für eine Begutachtung nach dem 14. März 2018 galten grundsätzlich die Bestimmungen der neuen Version. Vor dem 14. September 2018 konnte die Re-Validierung im Einvernehmen mit dem Umweltgutachten allerdings auch nach der alten Verordnung erfolgen; Erklärung und Registrierungsbescheinigung waren dann jedoch nur bis zum 14. September 2018 gültig.
- Erstmalige Begutachtungen richteten sich dagegen grundsätzlich nach der geänderten Verordnung.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können Sonderregelungen vereinbart werden: Sind sie vor dem 18. September 2017 registriert worden und nehmen sie die Ausnahmeregelung des Artikel 7 der EMAS-Verordnung in Anspruch, so steht eine Re-Validierung nur alle zwei Jahre an. Die Registrierung kann so bis zum 17. September 2019 Bestand haben.
Umweltberichterstattung nach Anhang IV
Die Änderungen des Anhang IV zur Umweltberichterstattung sollen ermöglichen, dass die Berichterstattung besser an die Gegebenheiten der Organisation angepasst und die Umwelterklärung auch für andere Zwecke genutzt werden kann. Sie kann nun weitere Umweltinformationen enthalten, die über die Anforderungen von EMAS hinausgehen; auch diese werden dann vom Umweltgutachten validiert. Die Umwelterklärung kann in andere Berichte integriert werden, zum Beispiel in den Nachhaltigkeitsbericht. Bedingung ist, dass sie eindeutig identifizierbar bleibt.
Die Kernindikatoren Biodiversität, Energie und Emissionen wurden überarbeitet. Der bisherige Indikator „biologische Vielfalt” wurde in „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt” umbenannt und inhaltlich erweitert. Der Indikator setzt sich zusammen aus Gesamtflächenverbrauch, versiegelter Fläche, naturnaher Fläche am Standort sowie naturnaher Fläche außerhalb des Standortes. Bei den relevanten indirekten Umweltaspekten soll nun auch mit Kernindikatoren oder geeigneten anderen Indikatoren gearbeitet werden. Soweit Mengenangaben nicht möglich sind, soll qualitativ berichtet werden.
Bis zum 8. Januar 2020 konnten Umwelterklärungen noch nach den alten Anforderungen validiert beziehungsweise veröffentlicht werden. Für KMU gelten auch hier Ausnahmeregelungen.
Ergänzend zur Novelle der EMAS-Verordnung wurde auch das Nutzerhandbuch angepasst: Für Unternehmen mit mehreren oder vielen gleichartigen Standorten sollen bestimmte Multi-Site-Registrierungen möglich sein. Diese Regelungen sind jedoch auf ausgewählte Branchen mit geringen Umweltauswirkungen beschränkt.
Wenn Sie ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, sollten Sie prüfen, ob Ihre Dokumentation und Ihre Umwelterklärung die überarbeiteten Anforderungen erfüllen. Unterstützung bei Umweltmanagementsystemen bietet unsere Beratung zur ISO 14001.