Die Betriebssicherheitsverordnung seit September 2002Die
Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes ist 2002 in Kraft getreten.
Übersicht über die
Regelungen der Artikelverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist Artikel 1 dieser
Artikelverordnung.
Die Betriebssicherheitsverordnung löst
mehrere Rechtsverordnungen zur Arbeitssicherheit, wie z.B. die Verordnung
brennbarer Flüssigkeiten, Aufzugsverordnung, Druckbehälterverordnung
etc. ab, für die dann noch Übergangsregelungen bestehen. Ferner wird die
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) in die
Betriebssicherheitsverordnung integriert.
Zusätzlich wird der Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung
stärker verankert.
Ziele der Verordnung sind:
- mehrere EG-Richtlinien in nationales
Recht umzusetzen
- ein einheitliches betriebliches
Anlagensicherheitsrecht zu schaffen (klare Trennung zwischen
Hersteller- und Betreiberpflichten)
- Neuordnung zwischen staatlichem
Arbeitsmittelrecht und Berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschriften um Doppelregelungen zu beseitigen und zu
vermeiden.
- anstelle der gesetzlichen Regelungen
tritt die Betreiberverantwortung (Deregulierung), welches die
wichtigste und entscheidendste Änderung ist
Das heißt, der Betreiber hat folgenden
Punkten eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken:
- Gefährdungsbeurteilung
- Beschaffenheit der Arbeitsmittel
- Arbeitsschutzmaßnahmen beim Benutzen
der Arbeitsmittel
- schriftliche Betriebsanweisungen für
den Umgang mit den Arbeitsmitteln
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Prüfungen der Arbeitsmittel
Hier
können Sie den Text der Betriebssicherheitsverordnung herunterladen (pdf-Datei
mit 240 KB).

Die
Artikel der Artikelverordnung lauten:
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung -
BetrSichV)
- Dreizehnte Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. GSGV)
- Vierzehnte Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GSGV)
- Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
(Rohrfernleitungsverordnung)
- Änderung von Verordnungen zum
Gerätesicherheitsgesetz
- Änderung der Gefahrstoffverordnung
- Änderung der Arbeitsstättenverordnung
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1 Abschnitt 3 ist seit 01.
Januar 2003 in Kraft
Am Tag nach der Verkündigung dieser
Verordnung (03.10.2002) traten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
- die Verordnung über wassergefährdende
Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen
- die Verordnung über
Gashochdruckleitungen, außer für Gashochdruckleitungen, die der
Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder
von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen nicht erfasst sind.
- die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
Seit 01. Januar 2003 sind folgende
Rechtsvorschriften außer Kraft:
- die Dampfkesselverordnung
- die Druckbehälterverordnung in der
Fassung vom 29. Oktober 2001
- die Aufzugsverordnung in der Fassung
vom 29. Oktober 2001
- die Verordnung über elektrische
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung vom 13.
Dezember 1996
- die Acetylenverordnung
- die Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten in der Fassung vom 29. Oktober 2001
(Ausnahmeregelungen gelten!)
- die Getränkeschankanlagenverordnung
in der Fassung vom 06. August 2002 (Ausnahmeregelungen gelten!)
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