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Die Abfallverzeichnis-Verordnung ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten Zum Jahresbeginn 2002 wurden die Neuerungen des europäischen Verzeichnisses von Abfallbezeichnungen und Abfallschlüsseln in deutsches Recht umgesetzt (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001, S. 3379). Die neuen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnungen werden im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. Wichtig: Es gibt keine Übergangsfristen, das Abfallverzeichnis ist sofort gültig! Sie müssen prüfen, ob sich Bezeichnung, Schlüssel und/oder Einstufung der Abfälle Ihres Unternehmens geändert haben. Entsorgungsnachweise, Anlagengenehmigungen, Transportgenehmigungen, Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen sowie Zertifikate müssen auf das neue Abfallverzeichnis umgestellt werden. Und der Änderungsbedarf ist immens: Lediglich 170 Abfallschlüssel bleiben erhalten, die Anzahl der Abfallschlüssel steigt von 645 auf 838 und die Anzahl der gefährlichen Abfälle von 235 auf 403. Eine fehlerhafte Abfallklassifizierung kann rechtliche Konsequenzen auslösen. Nach EU-Definition sind gefährliche Abfälle im Verzeichnis mit einem dem Abfallschlüssel nachgestellten Sternchen (*) gekennzeichnet. Sie entsprechen den bisher im Deutschen verwendeten "besonders überwachungsbedürftigen" Abfällen. Die Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wurde aufgehoben. Hier finden Sie als Service die Verordnung mit dem neuen Abfallverzeichnis (278 KB). (Zum Aufrufen
von pdf-Dateien brauchen Sie den Acrobat Reader den sie hier -> QUMsult unterstützt Sie auch gerne bei der Neu-Einstufung Ihrer Abfälle. Abfalldaten (inkl. Bezeichnung, Schlüssel
und Einstufung) verwalten, das können Sie mit der
auf Ihre Bedürfnisse anpassbaren Betriebsdatenbank
SARA für Umweltmanagement und Arbeitsschutzmanagement.
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