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Ausgabestand:
ISO 14001:2009
ISO 9001:2008
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Seit 01.02.2007 gelten zahlreiche
Änderungen im AbfallrechtZur
Nachweisführung verpflichtet sind wie bisher Erzeuger, Beförderer
und Entsorger gefährlicher (früher: besonders überwachungsbedürftiger)
Abfälle, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährlicher
Abfälle pro Jahr anfallen. Zur Registerführung
verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher (also
aller) Abfälle sowie Erzeuger (nach großzügigen Übergangsvorschriften
und mit Ausnahmeregelungen) und Beförderer gefährlicher Abfälle. Abfalleinstufung
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Neu |
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| besonders
überwachungsbedürftiger Abfall |
gefährlicher Abfall |
Abfälle, die in der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit * gekennzeichnet sind |
| überwachungsbedürftiger
Abfall |
nicht gefährlicher Abfall |
Abfälle, die nicht als
gefährliche Abfälle eingestuft sind |
| nicht
überwachungsbedürftiger Abfall |
nicht gefährlicher Abfall |
Abfälle, die nicht als
gefährliche Abfälle eingestuft sind |
Nachweisführung
| Alt |
Neu |
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| Nachweisverfahren für
besonders überwachungsbedürftige Abfälle |
Nachweisverfahren für
gefährliche Abfälle (§§ 3 – 16)
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Die Nachweisführung für
die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird nach einer
Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
verbindlich in elektronischer Form vorgeschrieben (§§ 17 – 22) |
| Privilegiertes Verfahren (§§ 10 – 14) für besonders überwachungsbedürftige Abfälle |
Anzeigeverfahren für
freigestellte Betriebe (§ 7) |
Die Bestätigungspflicht
des Entsorgungsnachweises entfällt, wenn die Entsorgungsanlage und
die dort durchzuführende Behandlung
- als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist
- Teil eines EMAS-Standortes ist oder
- durch die zuständige Behörde freigestellt wurde.
Die vorgesehene Entsorgung ist der für die Entsorgungsanlage
zuständigen Behörde anzuzeigen. |
| Vereinfachtes
Nachweisverfahren für überwachungsbedürftige Abfälle |
vereinfachtes
Nachweisverfahren entfällt |
Aufgrund der Anpassung des
Abfallbegriffs an die EU-Vorgaben entfällt das vereinfachte
Nachweisverfahren für (schlicht) überwachungsbedürftige Abfälle,
da es diese Abfallkategorie nicht mehr gibt. |
| Verwaltungsvorschrift
regelt Zulässigkeit der Entsorgung in Zwischenlagern in
Einzelfällen |
Entsorgung in
Zwischenlagern ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (§ 5
(1) Nr.3) |
Die Entsorgerbehörde kann
die Zulässigkeit einer Abfalllagerung bestätigen, wenn die weitere
Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits
festgelegt ist. |
Die elektronische Nachweisführung löst
die bisherige Nachweisführung in Papierform (Entsorgungsnachweise,
Begleitschein, Übernahmeschein) ab. Die
eingeräumten Übergangsfristen sollten unbedingt zur Marktorientierung
genutzt werden. Registerführung
| Alt |
Neu |
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| Nachweisbücher |
Registerführung über die
Entsorgung von Abfällen (§§ 23, 24) |
Mit der Anpassung an
EU-Vorgaben werden die Register über die Entsorgung gefährlicher
und nicht gefährlicher Abfälle neu eingeführt und ersetzen die
Nachweisbücher |
Wenn eine Pflicht zur elektronischen
Nachweisführung besteht, ist auch die elektronische Registerführung (§
25) verbindlich vorgeschrieben. Im Übrigen ist die Führung der Register
in elektronischer Form freigestellt. Elektronische
Nachweis- und Registerführung für
Erzeuger
Die wohl wesentlichste Neuerung, die die Novellierung der
Abfallnachweisverordnung mit sich bringt, ist die Einführung der
elektronischen Nachweis- und Registerführung. Nach Ablauf einer
Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der NachweisV, also ab
April 2010, wird die papiergebundene Nachweisführung durch ein
ausschließlich elektronisches Verfahren abgelöst. Erzeugern
wird von offiziellen Stellen empfohlen, momentan keine Software zu kaufen
und abzuwarten (Stand 01/2007), denn Vieles ist auf Behördenseite noch in der Erarbeitung. Grundsätzlich
werden folgende Optionen der Kommunikation in der elektronischen
Nachweisführung bestehen:
- einen Provider zu nutzen, der als
beauftragter Dienstleister tätig wird,
- die eigene operative Software auf die
neuen Anforderungen zu erweitern,
- die Nutzungsrechte an speziell für das
elektronische Nachweisverfahren entwickelter Software zu erwerben
sowie
- Mischformen aus den 3 vorgenannten
Alternativen.
Für Erzeuger mit "wenigen"
Abfallvorgängen wird es zusätzlich eine einfache und kostengünstige
Möglichkeit geben, das sog. Länder-eANV - ein Internetportal, das durch
die Länder zur Verfügung gestellt wird.
Grundsätzlich sind Erzeuger unter 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro
Jahr nicht zu Nachweisführung verpflichtet. Dennoch gebietet die
Sorgfaltspflicht die Transparenz der Entsorgungsvorgänge.
Heute schon elektronisch Abfalldaten (inkl. Bezeichnung, Schlüssel
und Einstufung) erfassen und Entsorgungsvorgänge verwalten, das können Sie
mit der
auf Ihre Bedürfnisse anpassbaren Betriebsdatenbank
SARA für Umweltmanagement und Arbeitsschutzmanagement.
Das Abfallmodul enthält bereits die
neuen Begriffe zur Abfalleinstufung. Sie sind mit SARA immer auf dem Stand
der Technik.
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