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Zu den Zertifikaten

Ausgabestand:
ISO 14001:2009

ISO 9001:2008

 
Seit 01.02.2007 gelten zahlreiche Änderungen im Abfallrecht

Zur Nachweisführung verpflichtet sind wie bisher Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher (früher: besonders überwachungsbedürftiger) Abfälle, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr anfallen.

Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher (also aller) Abfälle sowie Erzeuger (nach großzügigen Übergangsvorschriften und mit Ausnahmeregelungen) und Beförderer gefährlicher Abfälle.

Abfalleinstufung
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besonders überwachungsbedürftiger Abfall gefährlicher Abfall Abfälle, die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit * gekennzeichnet sind
überwachungsbedürftiger Abfall nicht gefährlicher Abfall Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind
nicht überwachungsbedürftiger Abfall nicht gefährlicher Abfall Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind

Nachweisführung
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Nachweisverfahren für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle (§§ 3 – 16)

Die Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird nach einer Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung verbindlich in elektronischer Form vorgeschrieben (§§ 17 – 22)
Privilegiertes Verfahren (§§ 10 – 14) für besonders überwachungsbedürftige Abfälle Anzeigeverfahren für freigestellte Betriebe (§ 7) Die Bestätigungspflicht des Entsorgungsnachweises entfällt, wenn die Entsorgungsanlage und die dort durchzuführende Behandlung
- als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist
 - Teil eines EMAS-Standortes ist oder
- durch die zuständige Behörde freigestellt wurde.
Die vorgesehene Entsorgung ist der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde anzuzeigen.
Vereinfachtes Nachweisverfahren für überwachungsbedürftige Abfälle vereinfachtes Nachweisverfahren entfällt Aufgrund der Anpassung des Abfallbegriffs an die EU-Vorgaben entfällt das vereinfachte Nachweisverfahren für (schlicht) überwachungsbedürftige Abfälle, da es diese Abfallkategorie nicht mehr gibt.
Verwaltungsvorschrift regelt Zulässigkeit der Entsorgung in Zwischenlagern in Einzelfällen Entsorgung in Zwischenlagern ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (§ 5 (1) Nr.3) Die Entsorgerbehörde kann die Zulässigkeit einer Abfalllagerung bestätigen, wenn die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.

Die elektronische Nachweisführung löst die bisherige Nachweisführung in Papierform (Entsorgungsnachweise, Begleitschein, Übernahmeschein) ab. Die eingeräumten Übergangsfristen sollten unbedingt zur Marktorientierung genutzt werden.

Registerführung
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Nachweisbücher Registerführung über die Entsorgung von Abfällen (§§ 23, 24) Mit der Anpassung an EU-Vorgaben werden die Register über die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle neu eingeführt und ersetzen die Nachweisbücher

Wenn eine Pflicht zur elektronischen Nachweisführung besteht, ist auch die elektronische Registerführung (§ 25) verbindlich vorgeschrieben. Im Übrigen ist die Führung der Register in elektronischer Form freigestellt.

Elektronische Nachweis- und Registerführung für Erzeuger
Die wohl wesentlichste Neuerung, die die Novellierung der Abfallnachweisverordnung mit sich bringt, ist die Einführung der elektronischen Nachweis- und Registerführung. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der NachweisV, also ab April 2010, wird die papiergebundene Nachweisführung durch ein ausschließlich elektronisches Verfahren abgelöst.

Erzeugern wird von offiziellen Stellen empfohlen, momentan keine Software zu kaufen und abzuwarten (Stand 01/2007), denn Vieles ist auf Behördenseite noch in der Erarbeitung.

Grundsätzlich werden folgende Optionen der Kommunikation in der elektronischen Nachweisführung bestehen:

  • einen Provider zu nutzen, der als beauftragter Dienstleister tätig wird,
  • die eigene operative Software auf die neuen Anforderungen zu erweitern,
  • die Nutzungsrechte an speziell für das elektronische Nachweisverfahren entwickelter Software zu erwerben sowie
  • Mischformen aus den 3 vorgenannten Alternativen.

Für Erzeuger mit "wenigen" Abfallvorgängen wird es zusätzlich eine einfache und kostengünstige Möglichkeit geben, das sog. Länder-eANV - ein Internetportal, das durch die Länder zur Verfügung gestellt wird.
Grundsätzlich sind Erzeuger unter 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr nicht zu Nachweisführung verpflichtet. Dennoch gebietet die Sorgfaltspflicht die Transparenz der Entsorgungsvorgänge.

Heute schon elektronisch Abfalldaten (inkl. Bezeichnung, Schlüssel und Einstufung) erfassen und Entsorgungsvorgänge verwalten, das können Sie mit der auf Ihre Bedürfnisse anpassbaren Betriebsdatenbank SARA für Umweltmanagement und Arbeitsschutzmanagement.
Das Abfallmodul enthält bereits die neuen Begriffe zur Abfalleinstufung. Sie sind mit SARA immer auf dem Stand der Technik.
 

 

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