Unternehmensberatung für Qualität, Umwelt und Arbeitsschutz    Qualität, Umweltschutz, Arbeitsschutz - Wir spannen den Bogen Wohin schießt der Schütze?
   

   








heimwärts     zur Seitenübersicht

 

 

Zu den Zertifikaten

Ausgabestand:
ISO 14001:2004

ISO 9001:2008

 
Pflichten aus der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Am 9. März 2007 ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen) in Kraft getreten (BGBl. I vom 8. März 2007, S. 261).

Lesen Sie hier, was durch die Verordnung an neuen Pflichten auf Sie zukommen und wie QUMsult Sie unterstützen kann.

Ihre Gefährdungsbeurteilung
muss Ermittlung und Bewertung von Lärm- und Vibrationsexposition beinhalten (§3).
Informationen können vom Hersteller oder Inverkehrbringer Ihrer Anlagen kommen.
Wenn nicht sicher ist, ob die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden können, müssen Messungen erfolgen. Sie darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§5).

Inhalte der Gefährdungsbeurteilung:

Bei Lärmexposition Bei Vibrationsexposition
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen
die Auslösewerte nach § 6 Satz 1
(Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C))
und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2 (LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C))
die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 und 2 (Hand- und Ganzkörperexposition)
die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung) die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung)
Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu
die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus
die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln  
Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören
Herstellerangaben zu Lärmemissionen Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen

Gefährdungen müssen unabhängig voneinander beurteilt werden, Wechsel- und Kombinationswirkungen müssen berücksichtigt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren.

Werden die Auslösewerte erreicht, müssen die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt.
Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.

Ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen müssen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten.

Der Arbeitgeber hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (Erst- und Nachuntersuchungen).
Diese sind regelmäßig zu veranlassen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte und Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte erreicht oder überschritten werden (§ 14)

Thema Lärm:
Messungen nach dem Stand der Technik (Verfahren und Geräte).
Messergebnisse speichern und mindestens 30 Jahre lang aufbewahren (§4).
Die Lärmemission am Entstehungsort verhindern oder so weit wie möglich verringern.
Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen (§7).
Mögliche Maßnahmen werden in § 7 genannt (z.B. alternative Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Gestaltung der Arbeitsstätte, Abschirmungen, Kapselungen, Wartungsprogramme etc.)
Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten wird, als Lärmbereich kennzeichnen und, falls technisch möglich, abgrenzen. Außerdem ist dann ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.
Werden die unteren Auslösewerte trotz Durchführung geeigneter Maßnahmen nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen (§8). Die Expositionswerte müssen damit eingehalten werden können.

-> QUMsult kann für Sie orientierende Lärmmessungen nach dem Stand der Technik durchführen:
Wir stellen gemeinsam mit Ihnen einen Messplan auf, führen die Messungen durch und erstellen ein Lärmkataster. Sie erhalten Empfehlungen für Lärmminderungsmaßnahmen und ggf. Gehörschutzmaßnahmen. Weiter empfehlen wir Ihnen, ob Sie Messungen durch eine akkreditierte Messstelle durchführen lassen sollten.
Fragen Sie nach einem Angebot.

-> QUMsult kann für Sie die Gefährdungsbeurteilung zum Thema Lärm bearbeiten:
Wir ergänzen Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung um aktuelle Lärmaspekte. Falls Sie beim Thema Gefährdungsbeurteilung noch am Anfang stehen, führen wir diese für Sie zu allen erforderlichen Aspekten (gemäß Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung) durch.
Fragen Sie nach einem Angebot.

-> QUMsult kann Sie bei Ihren Unterweisungen unterstützen. Z.B. erarbeiten wir Konzepte und Präsentationen - zugeschnitten auf Ihr Unternehmen.
Fragen Sie nach einem Angebot.

Thema Vibrationen:
Vibrationen müssen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden.
Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen (z.B. alternative Arbeitsverfahren, Zusatzausrüstungen, Schulungen usw.).
Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Werden die Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition ausarbeiten und durchführen.
Übergangsvorschriften für den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors (bis zum 15.2.2008) und bei Tätigkeiten mit Baumaschinen und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind (bis 31.12.2011)

 

Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung oder wünschen Sie ein Angebot?
Wir helfen Ihnen gerne weiter...

Ihr Name
E-Mail
Telefon
Frage
Bitte informieren Sie mich über Ihre Dienstleistungen zu Lärmmessungen.
Bitte informieren Sie mich über Ihre Dienstleistungen zu Gefährdungsbeurteilungen.
Bitte informieren Sie mich über Ihre Dienstleistungen zu Unterweisungen.

Selbstverständlich verwenden wir Ihre Daten nur intern, um Ihre Anfrage abzuwickeln. Eine Nutzung Ihrer Daten über diesen Zweck hinaus findet nicht statt.

 

© QUMsult GbR
letzte Änderung

 

Unternehmen   Leistungen   Werkzeuge   Download   Aktuelles   Referenzen   Kontakt   AGB   Impressum

     heimwärts     zur Seitenübersicht