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Ausgabestand:
ISO 14001:2004
ISO 9001:2008
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Pflichten aus der neuen Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)Am 9. März
2007 ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Verordnung zur
Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der
Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen) in Kraft getreten
(BGBl. I vom 8. März
2007, S. 261).
Lesen
Sie hier, was durch die Verordnung an neuen Pflichten auf Sie zukommen und
wie QUMsult Sie unterstützen kann.
Ihre Gefährdungsbeurteilung
muss Ermittlung und Bewertung von Lärm- und Vibrationsexposition
beinhalten (§3).
Informationen können vom Hersteller oder Inverkehrbringer Ihrer Anlagen kommen.
Wenn nicht sicher ist, ob die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte
eingehalten werden können, müssen Messungen erfolgen. Sie darf nur von
fachkundigen Personen durchgeführt werden (§5).
Inhalte der Gefährdungsbeurteilung:
| Bei Lärmexposition |
Bei
Vibrationsexposition |
| Art, Ausmaß und Dauer der
Exposition durch Lärm |
Art, Ausmaß und Dauer der
Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer
Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen
Temperaturen |
die Auslösewerte nach §
6 Satz 1
(Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak =
137 dB(C),
Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak =
135 dB(C))
und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2 (LEX,8h = 85 dB(A)
beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C)) |
die Expositionsgrenzwerte
und Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 und 2 (Hand- und
Ganzkörperexposition) |
| die Verfügbarkeit
alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer
geringeren Exposition der Beschäftigten führen
(Substitutionsprüfung) |
die Verfügbarkeit und die
Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und
Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten
führen (Substitutionsprüfung) |
| Erkenntnisse aus der
arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche,
veröffentlichte Informationen hierzu |
Erkenntnisse aus der
arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche,
veröffentlichte Informationen hierzu |
| die zeitliche Ausdehnung
der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus |
die zeitliche Ausdehnung
der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus |
| die Verfügbarkeit und
Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln |
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| Auswirkungen auf die
Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders
gefährdeten Gruppen angehören |
Auswirkungen auf die
Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders
gefährdeten Gruppen angehören |
| Herstellerangaben zu
Lärmemissionen |
Herstellerangaben zu
Vibrationsemissionen |
Gefährdungen müssen unabhängig
voneinander beurteilt werden, Wechsel- und Kombinationswirkungen müssen
berücksichtigt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der
Beschäftigten zu dokumentieren.
Werden die Auslösewerte erreicht, müssen
die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der
Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der
Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt.
Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen
Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden
Tätigkeit, erfolgen.
Ab dem Überschreiten der unteren
Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für
Vibrationen müssen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine
arbeitsmedizinische Beratung erhalten.
Der Arbeitgeber hat für eine angemessene
arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (Erst- und Nachuntersuchungen).
Diese sind regelmäßig zu veranlassen, wenn bei Lärmexposition die
oberen Auslösewerte und Exposition durch Vibrationen die
Expositionsgrenzwerte erreicht oder überschritten werden (§ 14)
Thema Lärm:
Messungen nach dem Stand der Technik (Verfahren und Geräte).
Messergebnisse speichern und mindestens 30 Jahre lang aufbewahren (§4).
Die Lärmemission am Entstehungsort verhindern oder so weit wie möglich
verringern.
Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen
(§7).
Mögliche Maßnahmen werden in § 7 genannt (z.B. alternative
Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Gestaltung der Arbeitsstätte,
Abschirmungen, Kapselungen, Wartungsprogramme etc.)
Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm
(LEX,8h, LpC,peak) überschritten wird, als Lärmbereich kennzeichnen und,
falls technisch möglich, abgrenzen. Außerdem ist dann ein Programm mit
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der
Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.
Werden die unteren Auslösewerte trotz Durchführung geeigneter Maßnahmen
nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten
persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen (§8). Die
Expositionswerte müssen damit eingehalten werden können.
-> QUMsult kann für Sie orientierende Lärmmessungen
nach dem Stand der Technik durchführen:
Wir stellen gemeinsam mit Ihnen einen Messplan auf, führen die Messungen
durch und erstellen ein Lärmkataster. Sie erhalten Empfehlungen für
Lärmminderungsmaßnahmen und ggf. Gehörschutzmaßnahmen. Weiter
empfehlen wir Ihnen, ob Sie Messungen durch eine akkreditierte Messstelle
durchführen lassen sollten.
Fragen Sie nach einem Angebot.
-> QUMsult kann für Sie die Gefährdungsbeurteilung
zum Thema Lärm bearbeiten:
Wir ergänzen Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung um aktuelle
Lärmaspekte. Falls Sie beim Thema Gefährdungsbeurteilung noch am Anfang
stehen, führen wir diese für Sie zu allen erforderlichen Aspekten
(gemäß Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung,
Gefahrstoffverordnung) durch.
Fragen Sie nach einem Angebot.
-> QUMsult kann Sie bei Ihren Unterweisungen
unterstützen. Z.B. erarbeiten wir Konzepte und Präsentationen - zugeschnitten auf Ihr Unternehmen.
Fragen Sie nach einem Angebot.
Thema Vibrationen:
Vibrationen müssen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich
verringert werden.
Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor
organisatorischen Maßnahmen (z.B. alternative Arbeitsverfahren,
Zusatzausrüstungen, Schulungen usw.).
Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Werden die
Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber ein Programm mit
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der
Exposition ausarbeiten und
durchführen.
Übergangsvorschriften für den Bereich des Musik- und
Unterhaltungssektors (bis zum 15.2.2008) und bei Tätigkeiten mit
Baumaschinen und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden
sind (bis 31.12.2011)
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